Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
01.12.1986
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 535/1986 (NR: GP XVI RV 772 AB 985 S. 147. BR: AB 3168 S. 479.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1986 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 33, am 1. Dezember 1986 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern sowie die Resozialisierung von Verurteilten zu fördern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: