Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
01.10.1985
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
StF: BGBl. Nr. 331/1985 (NR: GP XVI RV 401 AB 535 S. 75. BR: AB 2948 S. 456.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen *), im folgenden als „Europäisches Übereinkommen“ bezeichnet, im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und dessen Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu ergänzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,