Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,
Vertrag – Nordmazedonien
Paragraph 0
08.09.1991
01.02.1982
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Aus dokumentalistischen Gründen wird für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 547/1983 (NR: GP XV RV 1109 AB 1434 S. 146. BR: AB 2663 S. 432.)
BGBl. III Nr. 92/1997
Deutsch, Serbokroatisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
e-rk3
28.02.2019
10002653
NOR11002676
N2198346954L