Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
Vertrag – Nordmazedonien
Paragraph 0
08.09.1991
01.02.1982
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146. BR: AB 2664 S. 432.)
BGBl. III Nr. 92/1997
Deutsch, Serbokroatisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz eins, am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme der Strafverfolgung abzuschließen und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
e-rk3
27.02.2019
10002651
NOR11002674
N2198346883L