Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Vertrag - Russische Föderation
Paragraph 0
09.03.1994
30.09.1995
10.04.1981
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw.
„russisch“ zu lesen.
2. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet.
3. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS
StF: BGBl. Nr. 194/1982
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150.
BR: AB 4717 S. 579.)
BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20.
BR: AB 4984 S. 596.)
Deutsch, Russisch
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12, am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,
angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,
fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,
in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen, vertieft,
sind übereingekommen wie folgt:
24.04.2020
10002583
NOR11002606
N2198215069A