Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1981,
26.02.1981
31.12.1992
Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.
1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse *1)
StF: BGBl. Nr. 76/1981
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 2 am 26. Feber 1981 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben auf Grund des Artikels 6 des in Wien am 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse abgeschlossenen Vertrages folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,