Konkursvertrag (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
22.06.1980
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
StF: BGBl. Nr. 237/1980 (NR: GP XV RV 136 AB 229 S. 23. BR: AB 2103 S. 392.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. April 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, Absatz 2, am 22. Juni 1980 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik
In dem Wunsch, zwischen Österreich und Frankreich die Beziehungen in Ansehung von Konkursen und ähnlichen Verfahren zu regeln,
Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: