Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
29.08.1980
26.07.2022
15.10.1975
29/01 Zivilrecht
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
StF: BGBl. Nr. 313/1980 (NR: GP XV RV 89 AB 225 S. 23, BR: AB 2099 S. 392.)
BGBl. Nr. 249/1981 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 261/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 339/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 584/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 501/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 665/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 831/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 2/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 44/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 142/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 173/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 59/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 107/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 125/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 162/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 221/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 90/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 65/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 94/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/2017 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich 584 aus 1986, *Albanien römisch drei 94 aus 2013, *Aserbaidschan römisch drei 59 aus 2001, *Dänemark 313 aus 1980, *Georgien römisch drei 162 aus 2002, *Griechenland 501 aus 1988, *Irland 665 aus 1988, *Lettland römisch drei 90 aus 2004, *Liechtenstein römisch drei 142 aus 1997,, römisch drei 173 aus 1998, *Litauen römisch drei 142 aus 1997, *Luxemburg 339 aus 1982,, 501 aus 1988,, 831 aus 1994,, römisch drei 221 aus 2002,, römisch drei 65 aus 2007,, römisch drei 94 aus 2013,, römisch drei 133 aus 2017, *Moldau römisch drei 125 aus 2002, *Nordmazedonien römisch drei 90 aus 2004, *Norwegen 313 aus 1980, *Polen römisch drei 2 aus 1997,, römisch drei 90 aus 2004, *Portugal 261 aus 1982, *Rumänien 39 aus 1993, *Schweden 313 aus 1980, *Schweiz 313 aus 1980, *Tschechische R römisch drei 107 aus 2001, *Ukraine römisch drei 94 aus 2013, *Vereinigtes Königreich 249 aus 1981,, 501 aus 1988,, 831 aus 1994,, römisch drei 44 aus 1997,, römisch drei 90 aus 2004, *Zypern 313/1980
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt Österreichs wird genehmigt.
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 14, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, daß sie ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9, des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz 3, am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Norwegen, Schweden, Schweiz und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 1998,)
Erklärung:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Artikel 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur aufeine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 14, Absatz eins, behält sich die luxemburgische Regierung die Anwendung des Artikel 2, des Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die mütterliche Abstammung automatisch nur dann ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt wird. Unbenommen bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen, wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche Mutter geboren hat.
Gemäß demselben Artikel behält sich die luxemburgische Regierung vor,
Luxemburg hat die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte für fünf Jahre ab 2. Juli 2017 erneuert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 85].
Mazedonien hat folgenden Vorbehalt angebracht:
Gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Artikel 2, auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammung nachgewiesen werden kann und unterder Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Artikel 4, nicht anzuwenden, da sein innerstaatliches Recht die Anerkennung des Kindes an die von der Mutter des Kindes oder aber von dessen gesetzlichem Vertreter sowie von dem Kind selbst, sobald es die Volljährigkeit erlangt hat, ausgesprochene Zustimmung knüpft. Das innerstaatliche Recht läßt überdies zu, daß die Anerkennung des Kindes auf Antrag des Mannes, der es anerkannt hat, oder auch auf Antrag der Personen, die ihre Zustimmung zur Anerkennung ausgesprochen haben, für ungültig erklärt wird, doch nur im Zusammenhang mit Mängeln der Willenserklärung und nicht im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes.
Polen hat die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 23. September 2001 erneuert.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel eins, des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei Artikel 6, Absatz eins, auf die Insel Man nicht angewendet wird.
Das Vereinigte Königreich hat die zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen für fünf Jahre ab dem 20. Mai 2001 wie folgt erneuert:
Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Artikel 9, in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Artikel 9, noch Artikel 10, des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 14, Absatz eins, nicht mehr erneuert.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts;
im Hinblick darauf, daß sich zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht haben oder bemühen, die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern, indem sie die Unterschiede in der Rechtsstellung der unehelichen und der ehelichen Kinder verringern, welche die unehelichen Kinder rechtlich und sozial benachteiligen;
in der Erwägung, daß die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch sehr unterschiedlich sind;
in der Überzeugung, daß die Lage der unehelichen Kinder verbessert werden muß und daß die Aufstellung bestimmter gemeinsamer Vorschriften über ihre Rechtsstellung die Verwirklichung dieses Zieles fördern und zugleich zu einer Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet beitragen würde;
jedoch in der Erwägung, daß den Staaten, die sich nicht in der Lage sehen, bestimmte Vorschriften dieses Übereinkommens sofort anzunehmen, ein stufenweises Vorgehen ermöglicht werden muß, –
haben folgendes vereinbart:
Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 18.08.2017 eingearbeitet.
e-rk3
20.04.2023
10002493
NOR11002516
N2198014472R