Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
10.12.1977
08.09.1967
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.)
BGBl. Nr. 131/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2001
*Österreich römisch drei 58 aus 2001, *Niederlande 131 aus 1982, *Türkei 43/1978
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Artikel 14, erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.
In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich
die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.
Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa.
Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht kein besonderes Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens. Wenn die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des Übereinkommens einen Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61, 1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden, wonach der Richter in der Sache zu entscheiden hat.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,
haben folgendes vereinbart:
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.3.1982 eingearbeitet.
2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine für Österreich, Deutschland (noch nicht ratifiziert) und die Schweiz (noch nicht unterzeichnet) einheitliche amtliche Übersetzung dar.
e-rk3
Internationales Zivilverfahrensrecht
24.10.2024
10002427
NOR11002450
N2197821587S