Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
15.12.1977
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
StF: BGBl. Nr. 593/1977 (NR: GP XIV RV 461 AB 513 S. 56. BR: AB 1655 S. 363.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen samt Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, am 15. Dezember 1977 in Kraft.
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN
GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb in wirksamer Weise zu schützen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: