Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
22.09.1975
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
StF: BGBl. Nr. 196/1976 (NR: GP XIII RV 1277 AB 1368 S. 120. BR: AB 1254 S. 336.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juni 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch achtzehn, Absatz 2, des Abkommens am 22. September 1975 in Kraft getreten.
DER DIE FUNKTIONEN DES BUNDESPRÄSIDENTEN AUSÜBENDE BUNDESKANZLER DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und der
PRÄSIDENT DES SENATES, DER VORLÄUFIG DIE FUNKTIONEN DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUSÜBT,
GELEITET VON DEM WUNSCH, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: