Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,
Vertrag - Luxemburg
Paragraph 0
30.12.1975
29.07.1971
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
StF: BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976 (DFB) (NR: GP XIII RV 429 AB 648 S. 64. BR: AB 904 S. 319.)
Deutsch, Französisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Oktober 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 2, am 30. Dezember 1975 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
e-rk
21.05.2019
10002346
NOR11002369
N2197521604S