Änderung
BGBl. Nr. 130/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 206/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 322/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 478/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 234/1985 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVI RV 256 AB 530 S. 75. BR: AB 2943 S. 456.)
BGBl. Nr. 486/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 550/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 36/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 142/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 439/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 964 AB 1225 S. 136. BR: AB 3840 S. 528.)
BGBl. Nr. 326/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 150/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 113/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 202/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 605/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 659/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 250/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 1003 AB 1217 S. 110. BR: AB 6742 S. 690.)
BGBl. III Nr. 251/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 974 AB 1218 S. 110. BR: AB 6743 S. 690.)
BGBl. III Nr. 10/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 2/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 108/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2023 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Österreich 234/1985, 439/1990, III 250/2002, III 251/2002 *China III 105/2001 *Deutschland III 163/2023 *Deutschland/BRD 446/1975, 478/1984 *Frankreich 446/1975, 206/1984, 150/1994, III 10/2006 *Italien 202/1995 *Lettland III 251/2002, III 10/2006, III 108/2009 *Litauen III 250/2002, III 58/2006, III 165/2006 *Luxemburg 446/1975 *Niederlande 446/1975, 130/1982, 486/1986, III 163/2023 *Portugal 446/1975, 659/1995, III 105/2001, III 108/2009 *Schweiz 446/1975, 322/1984, 326/1993 *Spanien 550/1987, 36/1988, 113/1995, 605/1995, III 112/1999, III 2/2007 *Türkei 234/1985, 142/1990, III 105/2001*Österreich 234/1985, 439/1990, römisch III 250/2002, römisch III 251/2002 *China römisch III 105/2001 *Deutschland römisch III 163/2023 *Deutschland/BRD 446/1975, 478/1984 *Frankreich 446/1975, 206/1984, 150/1994, römisch III 10/2006 *Italien 202/1995 *Lettland römisch III 251/2002, römisch III 10/2006, römisch III 108/2009 *Litauen römisch III 250/2002, römisch III 58/2006, römisch III 165/2006 *Luxemburg 446/1975 *Niederlande 446/1975, 130/1982, 486/1986, römisch III 163/2023 *Portugal 446/1975, 659/1995, römisch III 105/2001, römisch III 108/2009 *Schweiz 446/1975, 322/1984, 326/1993 *Spanien 550/1987, 36/1988, 113/1995, 605/1995, römisch III 112/1999, römisch III 2/2007 *Türkei 234/1985, 142/1990, römisch III 105/2001
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2023)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2023,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1975 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 zweiter Absatz am 11. Mai 1975 für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1975 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20, zweiter Absatz am 11. Mai 1975 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Portugal (einschließlich aller Gebiete der Republik Portugal), Schweiz.
(Anm.: Vorbehalt der Republik Österreich zu Art. 13 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 439/1990)Anmerkung, Vorbehalt der Republik Österreich zu Artikel 13, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1990,)
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Türkei zum vorliegenden Übereinkommen.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Litauen zum vorliegenden Übereinkommen.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zum vorliegenden Übereinkommen.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte erklärt:
China:
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Frankreich:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 206/1984)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 15 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1984,)
Litauen:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Litauen erklärt, dass es sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit dieser Behörden für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vorbehält.
Luxemburg:
1.Ziffer eins Der Luxemburgische Staat behält sich gemäß Artikel 13, Absatz 3 vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken die einem der Vertragsstaaten angehören.
2.Ziffer 2 Der Luxemburgische Staat behält sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über eine Klage auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit für die zu treffenden Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens von Minderjährigen gemäß Artikel 15, Absatz 1 vor.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Portugal:
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweiz:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 326/1993)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 15 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1993,)
Spanien:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 605/1995)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1995,)
Türkei:
Die Republik Türkei behält sich gemäß Artikel 15 des Übereinkommens die Zuständigkeit der zur Entscheidung über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes berufenen Gerichtes für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vor.
Gemäß Art. 11 zweiter Absatz des Übereinkommens wurden von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet:Gemäß Artikel 11, zweiter Absatz des Übereinkommens wurden von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet:
Von Österreich:
Die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so wird für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Von der Bundesrepublik Deutschland:
Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese dem Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben, kommen im deutschen Vertragsgebiet in Betracht:
das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;
wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war.
Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über Maßnahmen entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffen worden sind:
das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;
wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war;
wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in dessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugendliche im deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt Berlin.
Die Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden.
Von Frankreich:
1)Ziffer eins Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen zu treffen und diese direkt den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, oder gegebenenfalls den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen:
für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: der Jugendrichter, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter, des Vormunds oder des Pflegers des Minderjährigen und in Ermangelung dessen sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet;
für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter des „Tribunal d`instance“, (Bezirksgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige seinen Wohnsitz hat;
ganz allgemein jedes Gericht, vor dem ein Verfahren in bezug auf die in dem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen anhängig ist;
in Dringlichkeitsfällen der Staatsanwalt beim „Tribunal de Grande instance“ (Landesgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige sein Vater, seine Mutter, sein Vormund oder sein Pfleger ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie der Staatsanwalt des Ortes, wo der Minderjährige gefunden wurde.
2)Ziffer 2 Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, die Mitteilungen über die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahmen unmittelbar zu empfangen:
die im obigen Absatz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden und für Entscheidungen betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für Kinder das Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide Judiciaire Internationale à la Direction des Affaires Civiles et du Sceau, 13, Place Vendôme, 75001 PARIS.
in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich und wenn kein Verfahren vor einem im obigen bezeichneten Gericht oder vor einer im obigen bezeichneten Behörde anhängig ist:
für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: das Ministerium für Justiz, Direction de l`Education Surveillee (Sektion für Erziehungsaufsicht), 13 place Vendome, 75001 Paris;
für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen:
der Vormundschaftsrichter des „Tribunal d`instance“, in dessen Amtsbereich sich das Vermögen des Minderjährigen befindet.
für Maßnahmen betreffend die elterliche Aufsichtsbefugnis und betreffend das Besuchsrecht:
Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale (D3), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01
Von Italien:
Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors
Von Lettland:
Ministry of Justice
Children Affairs Cooperation Division
Brivibas Blvd. 36
Riga, LV – 1536
Von Litauen:
State Child Rights Protection Adoption Service
Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
Sodu Street 15
LT-03211 VILNIUS
Lithuania
Von Luxemburg:
Der Jugendrichter von Luxemburg (Palais de Justice, 2, rue du Nord).
Von dem Königreich der Niederlande:
für den europäischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande
für Sint Maarten: der Justizminister von Sint Maarten
für Curaçao: der Justizminister von Curaçao
für den karibischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande
Von Portugal:
Direcçao-Geral de Reinserçao Social do Ministerio da Justiça
Avenida Almirante Reis, 101
1150-013 Lisboa
Von der Schweiz:
Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern (Office fédéral de la Justice du Département fédéral de Justice et Police, 3003 Berne).
Von Spanien:
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo n° 62
28071 Madrid
Von der Türkei:
Director for International Law and Foreign Relations of the Ministry of Justice