Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
Vertrag - Polen
Paragraph 0
20.02.1974
11.12.1963
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
StF: BGBl. Nr. 79/1974 (NR: GP XIII RV 662 AB 919 S. 83. BR: S. 325.)
Deutsch, Polnisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 3 des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
1. Dieser Vertrag enthält neben den Bestimmungen über Rechtshilfe und Urkundenwesen auch Bestimmungen über das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts, des weiteren über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen.
2. Zwischen Österreich und Polen steht auch das HPÜ 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, in Geltung.
e-rk,
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, inländische Gerichtsbarkeit, Anerkennung, Vollstreckung
21.02.2025
10002304
NOR11002327
N2197414521R