Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Inkrafttretensdatum

11.08.1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND SONSTIGEN AUF DIE HERKUNFT HINWEISENDEN BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE

StF: BGBl. Nr. 402/1973

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 185/1995

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. Juli 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gwerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1973

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, des Abkommens am 11. August 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen.