Internationale Klassifikation von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,
30.11.1969
31.12.2007
(Übersetzung)
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957
StF: BGBl. Nr. 388/1969
BGBl. Nr. 378/1971
BGBl. Nr. 119/1975
Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.