Auslieferungsabkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
30.08.1969
30.09.2000
AUSLIEFERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA
StF: BGBl. Nr. 324/1969
idF:
BGBl. III Nr. 159/2000 (NR: GP XXI RV 51 AB 139 S. 29. BR: AB 6123 S. 666)
Nachdem das am 11. Mai 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 1 am 30. August 1969 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und Kanada haben in dem Wunsche, die Gerechtigkeit zu fördern, indem Vorkehrung für die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher getroffen wird, beschlossen, das folgende Auslieferungsabkommen abzuschließen: