Kurztitel

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

30.12.1969

Unterzeichnungsdatum

10.12.1962

Index

29/01 Zivilrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERKLÄRUNG DES EHEWILLENS, DAS HEIRATSMINDESTALTER UND DIE REGISTRIERUNG VON EHESCHLIESSUNGEN

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1209 AB 1337 S. 144. BR: S. 279.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1976, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1978, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1980, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Antigua/Barbuda 560/1991 *Argentinien 37/1976 *Aserbaidschan römisch III 179/1997 *Bangladesch römisch III 12/2012 *Barbados 21/1980 *Benin 433/1969 *Bosnien-Herzegowina 270/1995 *Brasilien 37/1976 *Burkina Faso 433/1969 *China römisch III 12/2012 *Côte d’Ivoire römisch III 179/1997 *Dänemark 433/1969 *Deutschland/BRD 433/1969 *Deutschland/DDR 37/1976 *Dominikanische R 433/1969 *Fidschi 37/1976 *Finnland 433/1969 *Frankreich römisch III 12/2012 *Guatemala 276/1983 *Guinea 444/1978 *Island 444/1978 *Jemen/DVR 354/1987 *Jordanien 270/1995 *Jugoslawien 433/1969 *Kirgisistan römisch III 179/1997 *Kroatien 270/1995 *Kuba 433/1969 *Liberia römisch III 12/2012 *Libyen römisch III 12/2012 *Mali 433/1969 *Mexiko 276/1983 *Mongolei 560/1991 *Montenegro römisch III 12/2012 *Neuseeland 433/1969 *Niederlande 433/1969 *Niger 433/1969 *Nordmazedonien 270/1995 *Norwegen 433/1969 *Palästina römisch III 62/2019 *Philippinen 433/1969 *Polen 433/1969 *Ruanda römisch III 12/2012 *Rumänien 270/1995 *Samoa 433/1969 *Schweden 433/1969 *Serbien römisch III 12/2012 *Simbabwe 270/1995 *Slowakei 270/1995 *Spanien 433/1969 *St. Vincent/Grenadinen römisch III 12/2012 *Südafrika 270/1995 *Trinidad/Tobago 37/1976 *Tschechische R 270/1995 *Tschechoslowakei 433/1969 *Tunesien 433/1969 *Ungarn 37/1976 *Venezuela 452/1988 *Vereinigtes Königreich 37/1976, römisch III 12/2012 *Zypern römisch III 12/2012

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsident unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2012,)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 26. Juni 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 1. Oktober 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 2 für Österreich am 30. Dezember 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Jugoslawien, Kuba, Mali, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Westsamoa.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

Bangladesch

Artikel eins und 2:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Artikel eins und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.

Artikel 2 :,

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Artikel 2, gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.

Dänemark

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Dänemark gilt.

China

Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Anlässlich dessen hat die Volksrepublik China folgende Erklärung abgegeben:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Artikel eins, Absatz 2, des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.
  2. Ziffer 2
    Die Unterzeichnung des besagten Übereinkommens am 4. April 1963 durch die taiwanesischen Behörden in China ist illegal und ungültig.

Dominikanische Republik

Die Dominikanische Republik wünscht, daß die Gesetze der Dominikanischen Republik hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit der standesamtlichen Eheschließung in Stellvertretung oder auf Grund einer Vollmacht weiterhin Vorrang haben. Sie kann daher die genannten Bestimmungen nur mit Vorbehalt annehmen.

Fidschi

Die Notifikation Fidschis enthält folgende Stellungnahme:

„Die Regierung Fidschis zieht den Vorbehalt und die Erklärungen betreffend schottisches Recht und Südrhodesien zurück, die die Regierung des Vereinigten Königreiches am 9. Juli 1970 abgegeben hat und erklärt:

(a) Nach Ansicht der Regierung Fidschis betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind.

(b) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.“

Finnland

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Finnland gilt.

Frankreich

Frankreich erklärt, dass es Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.

Frankreich erklärt, dass es Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.

Island

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island den Vorbehalt, daß Artikel eins, Absatz 2, nicht für Island gilt, erklärt.

Norwegen

Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Norwegen gilt.

Philippinen

Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen wurde unter anderem zu dem Zwecke beschlossen, jedermann völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten zu gewährleisten. Im Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, daß die freie und uneingeschränkte Willenserklärung der Verlobten vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen abzugeben ist.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen seines Bürgerlichen Gesetzbuches legen die Philippinen der Ratifikation dieses Übereinkommens die Annahme zugrunde, daß Artikel 1 Absatz 2 (der unter außergewöhnlichen Umständen die Eheschließung in Stellvertretung zuläßt) den Philippinen nicht die Verpflichtung auferlegt, innerhalb seines Hoheitsgebietes die Schließung von Ehen in Stellvertretung oder von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, sofern eine solche Art der Eheschließung nach philippinischem Recht nicht statthaft ist. Die Eheschließung auf philippinischem Hoheitsgebiet in Abwesenheit eines der Verlobten unter den im genannten Absatz dargelegten Umständen ist vielmehr nur dann gestattet, wenn sie nach philippinischem Recht zulässig ist.

Rumänien

Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es Art. l Absatz 2, nicht anwenden werde.

Ungarn

„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik durch Artikel eins, Absatz eins, nicht als gebunden erachtet, die Schließung von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend ist.“

Venezuela

Venezuela hat erklärt, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.

Vereinigtes Königreich

„(a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens auf Montserrat bis zur Notifikation an den Generalsekretär aufzuschieben, daß der besagte Artikel dort angewendet werde.

(b) Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreiches betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind, und ist der Artikel 1 Absatz 1 auf Ehen nach schottischem Recht, die sich auf gewohnheitsmäßiges und allgemein bekanntes Zusammenleben gründen, nicht anzuwenden.

(c) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.

(d) Das Übereinkommen ist nicht auf Süd-Rhodesien anzuwenden, wenn nicht und bis die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär mitteilt, daß sie in der Lage ist zu gewährleisten, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Pflichten hinsichtlich dieses Territoriums voll erfüllt werden können.“

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Oktober 1974 zugegangenen Notifikation den Generalsekretär von der nunmehrigen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Montserrat und der gleichzeitigen Zurückziehung des Vorbehaltes entsprechend Buchstabe a unterrichtet.

Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten,

Von dem Wunsche geleitet, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen in der ganzen Welt die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern,

Eingedenk des Artikels 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der folgendes feststellt:

  1. Absatz einsVolljährige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben in bezug auf die Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Absatz 2Eine Ehe darf nur mit der freien und uneingeschränkten Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“,

    Sowie eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 843 (römisch IX) vom 17. Dezember 1954 erklärt hat, bestimmte Bräuche, veraltete Gesetze und Gepflogenheiten in bezug auf Ehe und Familie seien unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der Satzung der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dargelegt sind,

    Unter erneuter Bekräftigung der Pflicht aller Staaten einschließlich derjenigen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung oder von Treuhandgebieten bis zu deren Unabhängigkeit übernommen haben oder übernehmen, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Bräuche, veralteten Gesetze und Gepflogenheiten zu treffen, indem sie unter anderem die völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten gewährleisten, die Kinderehe und die Verlobung junger Mädchen vor dem heiratsfähigen Alter völlig beseitigen, erforderlichenfalls geeignete Strafen festsetzen und ein Personenstands- oder sonstiges Register einrichten, in das alle Eheschließungen eingetragen werden,

    Kommen hiermit wie folgt überein:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 20.1.2012 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

New Yorker Eheschließungsübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR11002168

alte Dokumentnummer

N2196914470R