Kurztitel

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,

Inkrafttretensdatum

25.01.1965

Langtitel

(Übersetzung)

VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT

StF: BGBl. Nr. 19/1965 (NR: GP X RV 175 AB 302 S. 40. BR: S. 211.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welche also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. Feber 1964.

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 in Zusammenhalt mit Artikel 4 am 25. Jänner 1965 in Kraft.

Außer Österreich hat bisher die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung ratifiziert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerregierungen der Mitgliedstaaten des Europarates,

In der Erwägung, daß ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

In der Erwägung jedoch, daß bestimmte in Artikel römisch IV des Übereinkommens zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehene Maßnahmen sich nur für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen eignen, von denen die eine ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem im Sinne der Anlage zu dem Übereinkommen eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, und die andere ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem eine solche Landesgruppe nicht besteht,

In der Erwägung, daß nach Artikel römisch zehn Absatz 7 des genannten Übereinkommens dessen Vorschriften die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt lassen,

Ohne einem künftigen Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit, das zurzeit im Rahmen des Europarates ausgearbeitet wird, vorzugreifen,

Haben folgendes vereinbart: