Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Unterzeichnungsdatum

05.10.1961

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT

StF: BGBl. Nr. 295/1963 (NR: GP X RV 133 AB 192 S. 21. BR: S. 206.)

Änderung

BGBl. Nr. 62/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 169/1967 idF BGBl. Nr. 121/1970 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 255/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 255/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 402/1969 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 337/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 44/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 382/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 397/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 436/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 489/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 558/1974 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 438/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 496/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 102/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 540/1978 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 76/1979 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 336/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 349/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 495/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 306/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 575/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 241/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 310/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 629/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 11/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 134/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 140/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 91/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 97/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 9/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2014 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 14 aus 2014, *Antigua/Barbuda 306 aus 1985, *Armenien römisch drei 97 aus 2007, *Australien 575 aus 1986, *Belgien 436 aus 1971, *Bosnien-Herzegowina 11 aus 1994, *Botsuana 255 aus 1969, *Brunei 310 aus 1988, *China römisch drei 140 aus 1997, *Dänemark 496 aus 1976, *Deutschland/BRD 62 aus 1966, *Deutschland/DDR 558 aus 1974, *Estland römisch drei 116 aus 1998, *Eswatini 44 aus 1971, *Fidschi 382 aus 1971, *Finnland 438 aus 1976, *Frankreich 255 aus 1968, *Grenada 306 aus 1985, *Griechenland 349 aus 1983, *Irland 255 aus 1968, *Israel 102 aus 1978, *Japan 62 aus 1966, *Jugoslawien 295 aus 1963, *Jugoslawien/BR römisch drei 190 aus 2001, *Kroatien 629 aus 1993, *Lesotho 134 aus 1995, *Luxemburg 76 aus 1979, *Mauritius 337 aus 1970, *Moldau römisch drei 9 aus 2012, *Montenegro römisch drei 91 aus 2007, *Niederlande 336 aus 1982,, 575 aus 1986, *Nordmazedonien 11 aus 1994, *Norwegen 489 aus 1972, *Polen 402 aus 1969, *Schweden 496 aus 1976, *Schweiz 397 aus 1971, *Serbien römisch drei 91 aus 2007, *Slowenien 629 aus 1993, *Spanien 241 aus 1988, *Südafrika 337 aus 1970, *Tonga 540 aus 1978, *Türkei 495 aus 1983, *Ukraine römisch drei 9 aus 2012, *Vereinigtes Königreich 295 aus 1963,, 62 aus 1966,, 169 aus 1967, in der Fassung 121 aus 1970, (DFB), 255 aus 1969,, römisch drei 140/1997

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1963.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2014,)

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 5. Jänner 1964 in Kraft.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Jugoslawien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Albanien

Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie keine mündlichen letztwilligen Verfügungen, außer in Ausnahmesituationen, durch einen albanischen Staatsangehörigen anerkennt, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Klauseln in letztwilligen Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetzgebung nicht mit Angelegenheiten der Erbfolge in Zusammenhang stehen.

Armenien

Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht behält sich die Republik Armenien das Recht vor, keine mündlichen letztwilligen Verfügungen eines armenischen Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit hat, anzuerkennen.

Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle Klauseln letztwilliger Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetze nicht im Zusammenhang mit Erbfolge stehen.

Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, das vorliegende Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen In-Kraft-Treten erstellt wurden.

Australien

Gemäß Artikel 17, des Übereinkommens hat Australien den Geltungsbereich auf die australischen Staaten und Festlandgebiete sowie die Gebiete der Korallenmeerinseln, Heard- und McDonaldinseln und das australische Antarktis-Territorium ausgedehnt.

Botswana

Ferner hat Botswana am 18. November 1968 seine Beitrittsurkunde zu dem angeführten Übereinkommen mit dem in Artikel 9, vorgesehenen und mit dem weiteren Vorbehalt, das Übereinkommen, abweichend von Artikel 8,, nur auf nach dem 22. September 1967 getroffene letztwillige Verfügungen anzuwenden, hinterlegt.

China

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1995,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung:

Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von Artikel eins, Absatz 3, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß Artikel 9, der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Estland

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland den in Artikel 10, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Fidschi

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Fidschi erklärt, daß es das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1971,) als ab Erlangung seiner Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet gültig betrachtet, und den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland für das Gebiet Fidschis erklärten Vorbehalt bestätigt.

Frankreich

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien ist Frankreich mit Wirkung für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unter dem in Artikel 10 vorgesehenen Vorbehalt, dem Übereinkommen beigetreten.

Luxemburg

Anläßlich der Hinterlegung hat Luxemburg die in den Artikel 9, 10 und 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Republik Moldau

Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau, abweichend von Artikel eins, Absatz 3, des Übereinkommens, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.

Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die Niederlande den in Artikel 10, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Die Niederlande haben am 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

Polen

Nach Mitteilung der Königlichen Niederländischen Botschaft in Wien hat Polen am 3. September 1969 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1969,) mit dem in Artikel 12 vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Schweiz

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat die Schweiz am 18. August 1971 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1971,) mit dem in Artikel 10, vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Serbien

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Südafrika

Die Republik Südafrika hat am 5. Oktober 1970 ihre Beitrittsurkunde zum erwähnten Übereinkommen mit den in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalten hinterlegt.

Swasiland (Eswatini)

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Swasiland am 23. November 1970 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1970,) mit dem in Artikel 9, vorgesehenen Vorbehalt hinterlegt.

Tonga

Tonga bestätigte den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalt und erklärte außerdem den in Artikel 10, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt.

Türkei

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Türkei die in den Artikeln 9, 10 und 12 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Ukraine:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, in mündlicher Form errichtete letztwillige Verfügungen ukrainischer Staatsangehöriger nicht anzuerkennen, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, dieses Übereinkommen auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung, die nach dem Recht der Ukraine nicht erbrechtlicher Art sind, nicht anzuwenden.

Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt gemäß Artikel 9 aufrechterhalten.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 16. Dezember 1964 gemäß Artikel 17 des Übereinkommens notifiziert, daß das Übereinkommen auf nachstehende Gebiete ausgedehnt wird:

Antigua, Basutoland, Bermuda, Britisch-Honduras, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Grenada, Insel Man, Montserrat, Neue Hebriden (hinsichtlich der britischen Gerichtsbarkeit), St. Christopher, Nevis und Anguilla, St. Helena, Seychellen, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln.

Bei der Notifikation dieser Ausdehnung des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich den in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt für alle Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklärt.

Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 17 erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich

Barbados und Britisch-Guayana am 9. März 1965 (mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt), Mauritius am 21. Dezember 1965 (mit den in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Vorbehalten),

St. Lucia am 14. März 1966 (mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Vorbehalt).

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 14. Juni 1966 beziehungsweise am 23. März 1967 gemäß Artikel 17, notifiziert, daß das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1962, (letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1966,), mit dem in Artikel 9, vorgesehenen Vorbehalt auf St. Vincent beziehungsweise auf Swaziland ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Juni 1968 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1968,) gemäß Artikel 17 und mit dem in Artikel 9, vorgesehenen Vorbehalt auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1995,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung:

Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von Artikel eins, Absatz 3, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß Artikel 9, der Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen unter dem in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

In dem Wunsche, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.1.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Kollisionsrecht, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Formstatut, Testament, Vermächtnis, Haager Testamentsübereinkommen, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR11002070

alte Dokumentnummer

N2196314478R