Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,
Vertrag - Jugoslawien
Paragraph 0
24.12.1962
10.10.1961
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Für die mit einer Bundesgesetzblatt Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Slowenien, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,
Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996,
BR Jugoslawien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, (Montenegro: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007,, Kosovo: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2010,)
Bosnien und Herzegowina, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2023,
Mazedonien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
StF: BGBl. Nr. 310/1962 (NR: GP IX RV 670 AB 708 S. 102. BR: S. 192.)
Deutsch, Serbokroatisch
Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1962.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15, Absatz 1 am 24. Dezember 1962 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln wie folgt übereingekommen:
e-rk,
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe
20.03.2023
10002038
NOR11002061
N2196221613S