Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerl. Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Inkrafttretensdatum

30.12.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die

Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.

StF: BGBl. Nr. 309/1962

Sonstige Textteile

Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien am 11. August 1962

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 1 am 30. Dezember 1962 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen, einen Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: