Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.05.1962

Unterzeichnungsdatum

15.04.1958

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Langtitel

(Übersetzung.)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER KINDERN

StF: BGBl. Nr. 294/1961 (NR: GP IX RV 186 AB 193. S. 32. BR: S. 160.)

Änderung

BGBl. Nr. 122/1962 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 105/1964 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1965 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 347/1965 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 33/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 241/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 284/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 294/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 370/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 43/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 338/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 339/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 273/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 411/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 556/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 162/1974 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 610/1974 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 67/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 374/1977 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 311/1980 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 169/1981 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 617/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 354/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 588/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 117/2013 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich 294/1968, 370/1968, 338/1972, 339/1972, 273,1973 *Belgien 294/1961 in der Fassung 122/1962, 347/1965 *Dänemark 33/1966, 311/1980 *Deutschland/BRD 294/1961, 122/1962 *Finnland 284/1967, 43/1970 *Frankreich 241/1966, 370/1968, 43/1970 *Italien 294/1961, 39/1965 *Liechtenstein 273/1973, 411/1973, 374/1977 *Niederlande 105/1964, 347/1965, 294/1968, 43/1970, 169/1981, 617/1986, römisch III 117/2013 *Norwegen 347/1965, 354/1994, 588/1995, römisch III 117/2013 *Portugal 162/1974, 610/1974 *Schweden 33/1966, 43/1970 *Schweiz 39/1965, 347/1965 *Slowakei 354/1994 *Spanien 556/1973, 67/1975 *Suriname 374/1977, 311/1980 *Tschechische R 354/1994 *Tschechoslowakei 338/1972, 374/1977 *Türkei 411/1973 *Ungarn 339/1972, 374/1977

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. April 1958 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1960.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2013,)

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 16 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien.

Erklärungen der Republik Österreich

Nachdem die Erklärung der Republik Österreich, betreffend Zustimmung der Republik Österreich zu der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich, der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam zuzustimmen.

Nachdem die Zustimmung der Republik Österreich zu der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich, der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee zuzustimmen.

Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der ČSSR zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der ČSSR zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.

Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.

Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts des Fürstentums Liechtenstein zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich, den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.

Belgien

Belgien hat nachstehende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben:

„Die zur Erlassung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zuständigen Gerichtsbehörden sind je nach dem im belgischen Recht bestimmten Fall die Friedensrichter oder die Gerichtshöfe erster Instanz. Die Berufungsinstanzen für diese in erster Instanz ergangenen Entscheidungen sind die Gerichtshöfe erster Instanz, wenn es sich um Entscheidungen der Friedensrichter handelt, und die Berufungsgerichtshöfe, wenn es sich um Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz handelt.

Die Gerichtshöfe erster Instanz sind für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig. Auf diesem Gebiet erkennen die Berufungsgerichtshöfe über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz.“

Dänemark

Dänemark hat gemäß Artikel 13 des Übereinkommens notifiziert, daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden Verwaltungsbehörden übertragen hat:

Kbenhavns overprsidium (Le Bureau du Préfet),
Nyropsgade 24, 1602 Copenhagen römisch fünf.

Kbenhavns amt, (Autorité administrative régionale)
Amerikavej 19, 1750 Copenhagen römisch fünf.

Frederiksborg amt,
Amtsgaarden, Kongens Vaenge, 3400 Hillerd.

Roskilde amt,
Algade 12, 4000 Roskilde.

Vestsjaellands amt,
Slagelsesvej 7, 4180 Sor.

Storstrms amt,
Brovejen 4, 4800 Nykbing F.

Bornholms amt,
Storegade 36, 3700 Rnne.

Fyns amt,
Slottet, 5000 Odense.

Snderjyllands amt,
H. P. Hanssensgade 42, 6200 Aabenraá.

Ribe amt,
Puggaardsgade 7, 6760 Ribe.

Vejle amt,
Vedelsgade 17, 7100 Vejle.

Ringkbing amt,
Rindumgaard, 6950 Ringkbing.

Aarhus amt,
Marselis Boulevard 1, 8000 Aarhus C.

Viborg amt,
St. Sct. Hansgade 2-4, 8800 Viborg.

Nordjyllands amt,
Aalborghus Slot, 9100 Aalborg.

Deutschland

Gemäß Artikel 13 Absatz eins, dieses Übereinkommens hat die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung abgegeben:

„In der Bundesrepublik Deutschland sind für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte die Landgerichte zuständig (Nr., 23, Nr. 2 Buchstaben e und f, Paragraph 72, des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über die Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. April 1958 ergangen sind, sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig (Paragraph eins, des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Teil römisch eins Seite 1033).“

Finnland

Finnland hat gemäß Artikel 13 des Übereinkommens folgende Mitteilungengemacht:

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:

die ordentlichen Gerichte (Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichtshöfe und Oberster Gerichtshof).

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist zuständig:

der Berufungsgerichtshof Helsinki.

Frankreich

Frankreich hat folgende Mitteilung gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens gemacht:

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:

der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen sind zuständig:

der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen oder mangels eines solchen Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.

für französische Überseedepartements:

der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof;

für die französischen Überseegebiete:

die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen sind zuständig:

für die französischen Überseedepartements:

der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen oder mangels eines solchen Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof;

für französische Überseegebiete:

die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.

Italien

Italien hat gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben:

„Gemäß den in Italien geltenden Vorschriften sind zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Artikel 446 des Zivilgesetzbuches in Zusammenhang mit Artikel 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958) die Richter erster Instanz („Prätoren“ oder Präsidenten der Gerichtshöfe) zuständig.

Für die endgültigen Entscheidungen sind dagegen die zuständigen Behörden die Friedensrichter, die Richter der Gerichte erster Instanz, die Gerichtshöfe und die Berufungsgerichte (Artikel 7 ff. der Zivilprozeßordnung). Den Berufungsgerichten obliegt ferner der Ausspruch der Wirksamkeit für den italienischen Rechtsbereich der von den zuständigen ausländischen Behörden gefällten Entscheidungen.“

Liechtenstein

Ferner hat Liechtenstein gemäß Artikel 13, des Übereinkommens erklärt, daß das „Fürstlich Liechtensteinische Landgericht“ in Vaduz die zur Fällung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständige Behörde ist.

Liechtenstein hat anläßlich seines Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:

„(Artikel 18,) Die von den Behörden eines anderen Vertragsstaates erlassenen Entscheidungen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen begründet gewesen ist (Artikel 3, Ziffer 2, des Übereinkommens), können im Fürstentum Liechtenstein mangels einer diesbezüglichen innerstaatlichen Zuständigskeitsnorm weder anerkannt noch vollstreckt werden.“

Niederlande

Die Niederlande hat nachstehende Erklärungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben:

„In den Niederlanden sind in erster Instanz die Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichtshöfe, als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und für Kassationsbeschwerden der Kassationsgerichtshof zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen zuständig.

In erster Instanz sind die Gerichtshöfe, als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und als Kassationsinstanz der Kassationsgerichtshof zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen zuständig.“

Weiters hat das Königreich der Niederlande am 18. Oktober 2010 bzw. am 25. Juli 2012 folgende Erklärungen abgegeben:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Das Königreich der Niederlande erklärt, dass soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, der in der Folge im genannten Übereinkommen verwendete Ausdruck „Mutterland“ das „europäische Gebiet“ in Hinblick auf die Beziehungen, die gemäß dem öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curacao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (den Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) bestehen, bezeichnet.

Für Aruba:

Der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten ist für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren zuständig.

Für Curacao:

Der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten ist für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren zuständig.

Für Sint Maarten:

Die Gerichte der ersten Instanz und der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten sind für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen zuständig.

Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba):

Die Behörden des europäischen Teils der Niederlande sind auch für den karibischen Teil der Niederlande zuständig.

Norwegen

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Norwegen die Liste der zuständigen Behörden wie folgt geändert:

In Norwegen erfolgt die Festsetzung der Unterhaltszahlungen für Kinder durch den für den Wohnsitz des Unterhaltsempfängers zuständigen Beamten für Unterhaltszahlungen (Bidragsfogden). Lebt ein Ehegatte im Ausland, erfolgt die Festsetzung der Unterhaltszahlungen durch die Abteilung für Auslandsangelegenheiten des Büros für Unterhaltszahlungen in Oslo (Bidragsfogden i Oslo, utenlandsavdelingen). Dies gilt bis 31. September 1992. Ab 1. Oktober 1992 übernimmt diese Aufgabe der Auslandsdienst des staatlichen Sozialversicherungsträgers (Folketrygdkontoret for utenlandssaker). Der Gouverneur von Oslo entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Beamten für Unterhaltszahlungen.

Endgültige Entscheidungen über Unterhaltszahlungen für Kinder durch die Gerichte ergehen nur dann, wenn ein Elternteil eine solche Entscheidung im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens bzw. eines Verfahrens zur Feststellung des Sorgepflichtigen oder des Besuchsrechts beantragt.

Das Büro für Unterhaltszahlungen kann die Eltern auch auf den Rechtsweg verweisen, wenn das Wesen des Einzelfalles dies erfordert.

Endgültige Entscheidungen durch die Gerichte ergehen bei Zahlungsforderungen des anderen Elternteiles, doch kann auch der Gouverneur des jeweiligen Gebietes mit Zustimmung beider Elternteile eine solche Entscheidung treffen. Das Justizministerium entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Gouverneurs.

Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltszahlungen für Kinder, die in einem anderen Land ergangen sind, sind an die Abteilung für Auslandsangelegenheiten des Büros für Unterhaltszahlungen in Oslo (Bidragsfogden i Oslo, utenlandsavdelingen) zu richten. Ab 1. Oktober 1992 sind solche Anträge an den Auslandsdienst des staatlichen Sozialversicherungsträgers (Folketrygdkontoret for utenlandssaker) zu richten.

Die norwegische Behörde, zuständig als Übermittlungsstelle:

The Labour and Welfare Collection Agency,

N-9917 Kirkenes, Norway.

Die norwegische Behörde, zuständig als Empfangsstelle:

The National Office for Social Insurance Abroad,

Postboks 8138, Dep.,

N-0033 Oslo, Norway.

Portugal

Anläßlich der Unterzeichnung hatte Portugal erklärt, daß das Übereinkommen für das gesamte Hoheitsgebiet gilt.

Portugal hat mittels Note vom 12. Juli 1974 folgende Erklärung gemäß Artikel 13 abgegeben:

„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen ist der Jugendrichter, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz hat.

Die Behörde, die ausländische Entscheidungen anerkennt und vollstreckt, ist der Berufungsgerichtshof (Tribunal da Relaçâo) des Gerichtsbezirkes des Wohnsitzes der Person, gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll.“

Schweden

Schweden hat folgende Mitteilung gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens gemacht:

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:

die Gerichte erster Instanz (Häradsrätt und Radhusrätt), die Berufungsgerichtshöfe (Hovrätt) in zweiter Instanz und schließlich der Oberste Gerichtshof.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist zuständig:

der Berufungsgerichtshof Svea (Svea hovrätt).

Schweiz

Die Schweiz hat im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens nachstehende Behörden bekanntgegeben, die zuständig sind, Entscheidungen in Unterhaltssachen zu erlassen und ausländische Entscheidungen für vollstreckbar zu erklären.

römisch eins.

In der Schweiz sind im allgemeinen die kantonalen Gerichtsbehörden zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen. Die Bezeichnung der Gerichtsbehörden ist je nach Kanton und Amtssprache dieser Behörden verschieden. Die Gerichte der ersten Instanz heißen im allgemeinen „Bezirksgericht“, „Amtsgericht“, „Zivilgericht“, „Landgericht“, „Tribunal de district“, „Tribunal d'arrondissement“, „Pretura“; die Appellationsgerichte führen ebenfalls verschiedene Bezeichnungen („Kantonsgericht“, „Obergericht“, „Appellationsgericht“, „Tribunal cantonal“, „Tribunale di appello"). In einigen Kantonen sind auch Verwaltungsbehörden in bestimmten Fällen zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen.

Für Entscheidungen über Unterstützungsansprüche im Sinne des Artikels 328 ff. des Zivilgesetzbuches sind folgende kantonale Behörden zuständig:

Zürich

Bezirksgericht

Bern

Regierungsstatthalter (Préfet)

Luzern

Gemeinderat

Uri

Regierungsrat

Schwyz

Gemeinderat

Unterwalden ob dem Wald

Regierungsrat

Unterwalden nid dem Wald

Regierungsrat

Glarus

Gemeinderat

Zug

Einwohnerrat

Freiburg

Président du tribunal d'arrondissement (Bezirksgerichtspräsident)

Solothurn

Oberamtmann

Basel-Stadt

Regierungsrat

Basel-Landschaft

Kantonale Direktion des Innern

Schaffhausen

Gemeinderat

Appenzell A.-Rh.

Gemeinderat

Appenzell römisch eins.-Rh.

Vormundschaftsbehörde

St. Gallen

Gemeinderat

Graubünden

Kleiner Rat

Aargau

Bezirksgericht

Thurgau

Bezirksrat

Tessin

Pretore

Waadt

Préfet

Wallis

Conseil communal (Gemeinderat) oder préfet (Regierungsstaathalter)

Neuchâtel

Autorité tutélaire de district

Genf

Tribunal de première instance

römisch II.

Die schweizerischen Behörden, die zuständig sind, ausländische Entscheidungen, welche unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, „für vollstreckbar zu erklären“, sind die sogenannten Gerichte oder Richter „de mainlevée“ („Rechtsöffnungsrichter"), die von den Kantonen in Anwendung des Bundesgesetzes von 1889 über die Geltendmachung von Forderungen und den Konkurs bestimmt werden. Die „juridictions de mainlevee“ („Rechtsöffnungsrichter") in der Schweiz, die von den Kantonen bestimmt worden sind, sind folgende:

Zürich

Einzelrichter des Bezirksgerichts

Bern

Gerichtspräsident (Président du tribunal)

Luzern

Amtsgerichtspräsident

Uri

Gerichtskommission Uri in Altdorf; Gerichtskommission Urseren in Andermatt

Schwyz

Bezirksgerichtspräsident

Unterwalden ob dem Wald

Kantonsgerichtspräsident; Ausnahme für Engelberg: Talgerichtspräsident

Unterwalden nid dem Wald

Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen

Glarus

Zivilgerichtspräsident

Zug

Kantonsgerichtspräsident

Freiburg

Président du tribunal d'arrondissement (Bezirksgerichtspräsident)

Solothurn

Amtsgerichtspräsident

Basel-Stadt

Zivilgerichtspräsident

Basel-Landschaft

Bezirksgerichtspräsident

Schaffhausen

Bezirksrichter

Appenzell A.-Rh.

Bezirksgerichtspräsident

Appenzell römisch eins.-Rh.

Bezirksgerichtspräsident

St. Gallen

Bezirksgerichtspräsident

Graubünden

Kreisamt

Aargau

Bezirksgerichtspräsident

Thurgau

Bezirksgerichtspräsident

Tessin

Giudice di pace oder Pretore, je nach dem Streitwert

Waadt

Juge de paix oder Président du tribunal, je nach dem Streitwert

Wallis

Juge-instructeur (Instruktionsrichter)

Neuchâtel

Président du tribunal de district

Genf

Tribunal de première instance

Spanien

Spanien hat gemäß Artikel 13, des Übereinkommens erklärt, daß die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen zuständigen Behörden die „Juzgados de Primera Instancia e Instrucción“ sind und daß die zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständige Behörde das „Tribunal Supremo“ ist.

Suriname

Suriname hat bekanntgegeben, daß es den für sein Gebiet vor Erlangung seiner Unabhängigkeit von den Niederlanden erklärten Vorbehalt zu Artikel 18 des Übereinkommens vom 29. Feber 1980 an nicht mehr aufrechtzuerhalten wünscht.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat anläßlich ihres Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:

„Nach tschechoslowakischem Recht ist das Gericht die einzig zuständige Behörde zur Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Unterhaltsentscheidungen (Paragraph 2, der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).

Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige auf Grund einer durch die Eltern abgeschlossenen Vereinbarung oder einer von einem Gericht ergangenen Entscheidung oder gegebenenfalls anderer entscheidender Umstände seinen Wohnsitz hat (Paragraph 88, Litera c, der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).

Nach dem Gesetz Nr. 36/1964 der Gesetzessammlung über die Organisation der Gerichte und die Wahl der Richter, in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 156/1969 der Gesetzessammlung, sind die Bezirksgerichte in Unterhaltsentscheidungen Gerichte erster Instanz.

Im Bereich der Stadt Prag, der Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, sind die Distriktsgerichte die Gerichte erster Instanz, im Bereich der Stadt Bratislava, der Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen Republik, im Bereich der Städte Brno und Košice sind die Stadtgerichte die Gerichte erster Instanz. Die Kreisgerichte sind für die Berufungen gegen Entscheidungen zuständig, die von den Bezirksgerichten und den Stadtgerichten von Bratislava, Brno und Košice als Gerichte erster Instanz erlassen wurden. Das Gericht der Stadt Prag ist die Berufungsinstanz für Entscheidungen, die von den Distriktsgerichten als Gerichte erster Instanz im Bereich der Stadt Prag erlassen wurden.

Die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Unterhaltsentscheidungen obliegt den Gerichten (Paragraph 66, des Gesetzes Nr. 97/1963 der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht).

Das ordentliche Gericht des Unterhaltspflichtigen, das heißt das Gericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen befindet, ist zuständig für die Anordnung und Durchführung der Vollstreckung, und wenn er keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen Sprengel er sich aufhält. In Ermangelung eines ordentlichen Gerichtes des Unterhaltspflichtigen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser sein Vermögen hat; handelt es sich um die Vollstreckung einer Entscheidung, die durch Zuerkennung einer Forderung erfolgt, ist das ordentliche Gericht des Drittschuldners zuständig. Wenn jedoch die Vollstreckung der Entscheidung eine Liegenschaft betrifft, ist stets das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet (Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 252, der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).

Die Anerkennung einer auf Geld oder Geldeswert lautenden ausländischen Entscheidung erfolgt nicht durch einen gesonderten Spruch. Die ausländische Entscheidung wird dadurch anerkannt, daß die tschechoslowakische Behörde so verfährt, als ob es sich um eine von einer tschechoslowakischen Behörde erlassene Entscheidung handeln würde (Paragraph 65, des Gesetzes Nr. 97/1963 über das internationale Privatund Verfahrensrecht).

Wenn alle im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann jede ausländische Unterhaltsentscheidung in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vollstreckt werden, falls ihre Vollstreckung von einem tschechoslowakischen Gericht angeordnet wurde; die Anordnung der Vollstreckung muß stets die Begründung enthalten (Paragraph 66, des Gesetzes 97/1963 der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht).“

Türkei

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 27. April 1973 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1973,) hinterlegt und aus diesem Anlaß folgende Erklärungen gemäß Artikel 2 und 13 des Übereinkommens abgegeben:

Ziffer eins In der Türkei sind die zuständigen Behörden zur Fällung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die Zivilfriedensgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi) und die Zivilgerichte Großer Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi).

Ziffer 2 Im Sinn des Artikel 2, Ziffer 3, des Übereinkommens werden vorläufige Entscheidungen, die von einem Gericht zum Zweck der Sicherung während des Verfahrens gefällt werden und andere, endgültige Entscheidungen, die auf Zahlung von Unterhalt lauten, als vollstreckbar angesehen, auch wenn noch ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen offen steht.

Ziffer 3 In der Türkei ist die zuständige Behörde zur Entscheidung über die Vollstreckung ausländischer Urteile der Gerichtshof Großer Instanz, der sich am Wohnsitz des Schuldners befindet. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz oder hält er sich nicht in der Türkei auf, so ist die zuständige Behörde der Gerichtshof Großer Instanz Ankara oder der Gerichtshof Großer Instanz Istanbul.“

Ungarn

Ungarn hat anläßlich seines Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:

Litera a Nach der im Absatz 2 des Artikels 29 der Zivilprozeßordnung, Gesetz III/1952, enthaltenen Vorschrift ist für den Fall, daß die klagende Partei ungarische Staatsangehörige ist, das Bezirksgericht (Stadtgericht, Stadtbezirksgericht) auf Grund des letzten Wohnsitzes der belangten Partei in Ungarn zur Erlassung von Entscheidungen auf dem Gebiet von Unterhaltsleistungen zuständig; falls dieser Wohnsitz nicht festgestellt werden kann oder aber die belangte Partei keinen Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, ist der Wohnsitz der klagenden Partei oder in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes der Aufenthalt der klagenden Partei für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts maßgebend. Nach Absatz 1 des Artikels 34 der Zivilprozeßordnung kann eine Klage auf Unterhaltsleistung ebenfalls bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.

Litera b Nach Absatz 2 des Artikels 210 des Dekret-Gesetzes Nr. 21/1955, geändert durch das Dekret-Gesetz Nr. 9/1961, kann der ausländische Unterhaltsberechtigte in Ungarn die Vollstrekkung einer von einer ausländischen Behörde erlassenen Entscheidung durch das Bezirksgericht verlangen, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz des ungarischen Unterhaltspflichtigen begründet ist.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben,

Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern festzusetzen,

Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

1. Erfassugsstichtag: 1.6.1962

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.4.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR11002038

alte Dokumentnummer

N2196121609S