Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,
16.12.1961
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN, SCHIEDSSPRÜCHEN UND ÖFFENTLICHEN URKUNDEN AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTES
StF: BGBl. Nr. 287/1961 (NR: GP IX RV 260 AB 437 S. 69. BR: S. 177.)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. August 1961
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. Oktober 1961. Gemäß Artikel 10 dieses Abkommens wird dasselbe am 16. Dezember 1961 in Kraft treten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der in Zivil- und Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche sowie der öffentlichen Urkunden zu sichern, beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: