Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,

Inkrafttretensdatum

08.08.1960

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960, (NR: GP römisch VIII RV 396 AB 404 S. 54. BR: S. 132.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. April 1958.

Ratifikationstext

Das Abkommens wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben, von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie die Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: