Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1960,
Vertrag - Belgien
Paragraph 0
01.04.1960
22.04.1959
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
ZUSATZABKOMMEN ZU DEN AUSLIEFERUNGSVERTRÄGEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BELGIEN VOM 12. JÄNNER 1881 UND VOM 26. JÄNNER 1932.
StF: BGBl. Nr. 56/1960 (NR: GP IX RV 41 AB 56 S. 7. BR: S. 148.)
Deutsch, Französisch
Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.
Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch II am 1. April 1960 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen das Verzeichnis der Verbrechen und Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung gemäß den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
e-rk3
23.03.2017
10001993
NOR11002016
N2196014607R