Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.1959
19.03.1931
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
(Übersetzung.)
ABKOMMEN ÜBER DAS VERHÄLTNIS DER STEMPELGESETZE ZUM SCHECKRECHT.
StF: BGBl. Nr. 47/1959
BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Australien 456/1986 *Bahamas 456/1986 *Barbados 456/1986 *Belgien 456/1986 *Botsuana 456/1986 *Brasilien 456/1986 *Brunei 456/1986 *China römisch drei 55/2000 *Dänemark 456/1986 *Deutschland/BRD 456/1986 *Deutschland/DDR 456/1986 *Eswatini 456/1986 *Fidschi 456/1986 *Finnland 456/1986 *Frankreich 456/1986 *Gambia 456/1986 *Ghana 456/1986 *Grenada 456/1986 *Griechenland 456/1986 *Guyana 456/1986 *Honduras 456/1986 *Indonesien 456/1986 *Irland 456/1986 *Italien 456/1986 *Jamaika 456/1986 *Japan 456/1986 *Jordanien 456/1986 *Kenia 456/1986 *Lesotho 456/1986 *Luxemburg 456/1986 *Malaysia 456/1986 *Malta 456/1986 *Mauritius 456/1986 *Monaco 456/1986 *Nicaragua 456/1986 *Niederlande 456/1986 *Norwegen 456/1986 *Papua-Neuguinea 456/1986 *Polen 456/1986 *Portugal 456/1986, römisch drei 55/2000 *Salomonen 456/1986 *Sambia 456/1986 *Schweden 456/1986 *Schweiz 456/1986 *Seychellen 456/1986 *Sierra Leone 456/1986 *Somalia 456/1986 *Sri Lanka 456/1986 *St. Lucia 456/1986 *St. Vincent/Grenadinen 456/1986 *Tansania 456/1986 *Tonga 456/1985 *Trinidad/Tobago 456/1986 *Uganda 456/1986 *Ungarn 456/1986 *Vereinigtes Königreich 456/1986 *Zypern 456/1986
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.
Zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte römisch 24 bis römisch 33 des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...
unter den in Anlage römisch zwei, Artikel 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den Britischen Dominien in Übersee, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht beziehen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung.
2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,, eingeführt.
3. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind:
1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts
3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
4. Dokumentalistische Gliederung:
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 1
5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.
e-rk
18.02.2026
10001987
NOR11002010
N2195927409S