Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.1959
19.03.1931
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.
StF: BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959 (DFB)
BGBl. Nr. 131/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 178/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Aserbaidschan römisch drei 13/2001 *Belgien 456/1986 *Brasilien 456/1986 *China römisch drei 55/2000 *Dänemark 456/1986 *Deutschland/BRD 131/1961, 456/1986 *Deutschland/DDR 456/1986 *Finnland 456/1986 *Frankreich 456/1986 *Griechenland 456/1986 *Indonesien 456/1986 *Italien 456/1986 *Japan 456/1986 *Litauen römisch drei 178/1997 *Luxemburg 456/1986 *Malawi 456/1986 K *Monaco 456/1986 *Nicaragua 456/1986 *Niederlande 456/1986 *Norwegen 456/1986 *Polen 456/1986 *Portugal 456/1986, römisch drei 55/2000 *Schweden 456/1986 *Schweiz 456/1986 *Ungarn 456/1986
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.
Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
Belgien erklärt, von allen Vorbehalten der Anlage römisch zwei Gebrauch zu machen.
Brasilien erklärt Vorbehalte der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage römisch zwei.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Dänemark erklärt Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage römisch zwei. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 den in Artikel 27 der Anlage römisch zwei zu diesem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Deutschland erklärt Vorbehalte der Artikel 6, 14, 15, 16, Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 in Anlage römisch zwei.
Finnland erklärt Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage römisch zwei. Überdies hat Finnland von dem durch die Artikel 25, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Frankreich erklärt, daß die Artikel eins, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage römisch zwei Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Artikel 7, der Anlage römisch zwei erklärt.
A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Artikel eins, 2, 5 -, 8, 10 -, 14, 16, Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage römisch zwei vorgesehenen Vorbehalten.
B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage römisch zwei vorgesehenen Vorbehalten:
Italien erklärt Vorbehalte der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 in Anlage römisch zwei. Einrichtungen, auf die Artikel 15, der Anlage römisch zwei dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione“.
Japan erklärt die in Anlage römisch zwei angeführten Vorbehalte.
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.
Die Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname) erklären die in Anlage römisch zwei angeführten Vorbehalte.
Norwegen erklärt die Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage römisch zwei. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Artikel 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen erklärt die Vorbehalte der Artikel 3, 4, 5, 8, 9, 14, Absatz 1, 15, 16 Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 in Anlage römisch zwei.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweden erklärt die Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage römisch zwei. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Artikel 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte römisch 24 bis römisch 33 des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Die Schweiz erklärt die Vorbehalte der Artikel 2, 4, 8, 15, 16, Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 in Anlage römisch zwei.
In Übereinstimmung mit Artikel 30, der Anlage römisch zwei erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...
unter den in Anlage römisch zwei, Artikel 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsch geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Schecks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung.
2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,, eingeführt.
3. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind:
1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts
3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
4. Dokumentalistische Gliederung:
ANLAGE römisch eins. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. = Anlage 1
ANLAGE römisch zwei. = Anlage 2
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 3
5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.
e-rk3
12.03.2026
10001977
NOR11002000
N2195912373T