Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
01.10.1956
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
StF: BGBl. Nr. 212/1956 (NR: GP VII RV 706 AB 730 S. 93. BR: S. 113.)
Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, die Vollstreckung der beiderseitigen Unterhaltstiteln zu regeln, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: