Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1954,

Inkrafttretensdatum

01.09.1954

Langtitel

Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse.

StF: BGBl. Nr. 235/1954 (NR: GP VI RV 616 AB 630 S. 95. BR: S. 77.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Feber 1952 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt zwei Notenwechseln, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und den Notenwechseln enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. November 1952.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. September 1954 in Wien stattgefunden hat, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 Punkt 3 an diesem Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

und

DIE ITALIENISCHE REGIERUNG

in Erwägung des Interesses, das die beiden Länder daran haben, gegenseitig geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse zu schützen,

sind übereingekommen wie folgt: