Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1953, betreffend den Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung. Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung (Brüsseler Fassung)

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1973, (DFB) (NR: GP römisch VII RV 63 AB 114 S. 15. BR: S. 86.)

Sonstige Textteile

Nachdem die am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914 und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 (Convention de Berne pour la protection des Oeuvres Litteraires et Artistiques, signee le 9 septembre 1886 - Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works, signed on the 9th September 1886), welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. August 1953.

Ratifikationstext

römisch II.

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Übereinkunft tritt der Beitritt Österreichs einen Monat nach dem Absenden der diesbezüglichen Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft. Da diese Anzeige nach einer Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements am 14. September 1953 abgesandt wurde, ist die vorliegende Übereinkunft für Österreich am 14. Oktober 1953 in Kraft getreten.

römisch III.

Verzeichnis der Länder, die die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind und der Kolonien, Protektorate und Treuhandgebiete, auf die diese Übereinkunft für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer erklärten Vorbehalte.

Die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 ist ratifiziert worden von Belgien, Frankreich, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Portugal, Spanien, der Südafrikanischen Union und dem Staat der Stadt des Vatikans.

Ferner sind der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 bisher beigetreten: Brasilien, Israel, Italien, Marokko (französische Zone), Philippinen, Tunesien und die Türkei.

Außerdem gilt die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 nach den gemäß Artikel 26, Absatz eins, dieser Übereinkunft der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstatteten Anzeigen:

Ziffer eins Der Französischen Regierung für die folgenden überseeischen Gebiete:

Französisch Westafrika (Senegal, Französisch-Sudan, Französisch-Guinea, Elfenbeinküste, Niger, Haute-Volta, Dahomey, Mauretanien), Französisch-Äquatorial-Afrika (Gabon, Mittelkongo, Oubangui-Chari, Tschad), Madagaskar und zugehörige Gebiete, Komoren, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Französische Niederlassungen in Indien, Französische Niederlassungen in Ozeanien, Französische Somaliküste, die Inseln St. Pierre und Miquelon, ferner für die Französischen Treuhandgebiete Kamerun und Togo, sowie für das Französisch-Britische Kondominium der Neuen Hebriden.

Ziffer 2 Der belgischen Regierung für Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi.

Vorbehalte:

Folgende Verbandsländer haben bei der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 oder bei ihrem Beitritt dazu von ihnen früher erkläre Vorbehalte gemäß Artikel 27, Absatz 2, dieser Übereinkunft aufrechterhalten oder gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Übereinkunft einen die Übersetzungen betreffenden Vorbehalt erklärt:

Jugoslawien: Die jugoslawische Regierung hat erklärt, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Übereinkunft ihren bei dem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 gemachten Vorbehalt (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,) beizubehalten. Danach treten hinsichtlich des Übersetzungsrechtes an die Stelle des Artikel 8, der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 die Bestimmungen des Artikel 5, der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, aber nur bezüglich der Übersetzung in die Sprachen Jugoslawiens. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

Türkei: Die türkische Regierung hat erklärt, daß sie gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 beabsichtigt, hinsichtlich der Übersetzungen in die türkische Sprache die Vorschriften des Artikel 8, der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 durch die Bestimmungen des Artikel 5, der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 zu ersetzen. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

römisch IV.

Verzeichnis der dem Berner Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehörigen Länder, die der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 zur Zeit der Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind.

Der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 sind folgende Länder bisher noch nicht beigetreten: Australien, einschließlich folgender Gebiete: Papua, Insel Norfolk, Neu-Guinea, Nauru; Bulgarien; Canada; Dänemark; Deutschland; Finnland; Griechenland; Großbritannien und Nordirland, einschließlich folgender Gebiete: Aden, Bahama, Barbados, Bermudas, Britisch-Guyana, Britisch-Honduras, Cypern, Falkland-Inseln und zugehörige Gebiete, Fidschi-Inseln, Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar, Goldküste (Kolonie Aschanti, Nordgebiete und Britisches Treuhandgebiet von Togo), Hongkong, Inseln über dem Winde (Granada, St. Lucia, St. Vincent), Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Jungfern-Inseln, Montserrat, St. Christopher und Nevis), Jamaica (einschließlich der Turks-Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kanal-Inseln, Kenya (Kolonie und Protektorat), Verbündete Malaiische Staaten, Malta, Mauritius, Nigeria (Kolonie, Protektorat und britisches Treuhandgebiet von Kamerun), Nyassaland (Protektorat), Nordborneo, Nordrhodesien, St. Helena und Ascension, Sarawak, Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Somaliland (Protektorat), Staits Settlements, Gebiete des Hochkommissariats von Südafrika (Basutoland, Betschuanaland, Swasiland), Südrhodesien, Gebiet von Tanganyika, Trinidad und Tobago, Uganda (Protektorat), Westpazifische Inseln (Britische Salomon-Inseln (Protektorat), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie)); Indien; Irland; Island; Japan; Libanon; Neuseeland, einschließlich Westsamoa; Niederlande, einschließlich Neu-Guinea, Surinam und der niederländischen Antillen; Norwegen; Pakistan; Polen; Rumänien; Schweden; Schweiz; Syrien; Thailand; Tschechoslowakei; Ungarn.

Ferner ist die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 von der spanischen Regierung für die spanische Zone von Marokko und die spanischen Kolonien sowie von der Südafrikanischen Union auf das Mandatsgebiet Südwestafrika bisher noch nicht für anwendbar erklärt worden.

Nach Artikel 27, Absatz eins, der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 gelten daher bis auf weiteres im Verhältnis Österreichs zu:

Ziffer eins dem Mandatsgebiet Südwestafrika (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1932,) und Thailand (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1931,) die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und das Zusatzprotokoll zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914 (StGBl. Nr. 435/1920) mit den Vorbehalten, die nach den angeführten Kundmachungen, betreffend den Beitritt dieser Länder, erklärt worden sind;

Ziffer 2 Australien, Bulgarien, Canada, Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Indien, Libanon, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, der spanischen Zone von Marokko und den spanischen Kolonien, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 ohne Vorbehalt (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,). Dies gilt auch für die im 1. Absatz des Abschnittes römisch IV der vorliegenden Kundmachung in der Aufzählung der Verbandsländer erwähnten Nebengebiete;

Ziffer 3 Griechenland, Irland und Japan die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit den Vorbehalten, die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,, betreffend die Ratifikation beziehungsweise den Beitritt dieser Länder zu dieser Übereinkunft erklärt worden sind;

Ziffer 4 Island die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich des Übersetzungsrechtes in die isländische Sprache anstelle des Artikel 8, der Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 die Bestimmungen des Artikel 5, der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 treten. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A bis C zum Staatsgesetz 61 Nr. 435/1920.)

römisch fünf.

Haiti ist mit Wirkung vom 26. März 1943 aus dem Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst ausgetreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien und Nord-Irland, Indien, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien, die Tschechoslowakei, Tunis, Ungarn und die Vatikan-Stadt,

gleichermaßen vom Wunsch beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,

haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte und am 2. Juni 1928 in Rom revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher, nach Vorlegung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart: