Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Langtitel

Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

StF: BGBl. Nr. 7/1948

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934 revidierten Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Vertrages.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Ratifikationstext

Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947 den übrigen Unionsländern angezeigt worden.

Gemäß Artikel 16, des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt sohin am 19. August 1947 für Österreich wirksam geworden.

Dem Pariser Unionsvertrag gehören an:

  1. Litera a
    In der in London revidierten Fassung:
    Belgien; Dänemark mit den Färöer Inseln; Deutsches Reich;
    Frankreich, Algerien und die Kolonien; Franz. Zone von Marokko;
    Großbritannien; Japan, Korea, Formosa und Süd-Sachalin; Libanon;
    Luxemburg; Neu-Seeland; Norwegen; Syrien; Schweiz; Tanger;
    Tunesien; Vereinigte Staaten von Amerika; West-Samoa;
  2. Litera b
    in der im Haag revidierten Fassung:
    Australien, Territorium von Papua und Territorium unter dem Mandat von Neu-Guinea, Territorium der Insel von Norfolk und Territorium unter dem Mandat von Nauru; Brasilien; Canada;
    Italien, Erythrea, Ägäische Inseln, Libyen; Jugoslawien;
    Liechtenstein; Mexiko; Niederlande, Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao; Palästina (ausschließlich Transjordanien), Territorium von Tanganyika, Trinidad und Tobago; Polen; Portugal mit den Azoren und Madeira; Schweden; Spanien, spanische Zone von Marokko; Tschechoslowakei; Türkei; Ungarn;
  3. Litera c
    in der in Washington revidierten Fassung:
    Bulgarien; Ceylon; Cuba; Dominikanische Republik; Finnland; Griechenland; Irland; Rumänien.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident des Bundesstaates Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Territorien jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Verweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik, im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien.

Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser Änderungen und Ergänzungen des internationalen Vertrages vom 20. März 1883, der eine internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums geschaffen und in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 eine Durchsicht erfahren hat, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben: