Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.07.1936
02.06.1928
29/06 Urheberrecht
(Übersetzung)
Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Rom am 2. Juni 1928.
StF: BGBl. Nr. 197/1936
*Libanon 197/1936
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Großbritannien, von Irland und der überseeischen britischen Gebiete, Kaiser von Indien; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der Sultan von Marokko;
Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Großlibanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst auf möglichst wirksame und möglichst gleichmäßige Art zu schützen,
haben beschlossen, das in Berlin am 13. November 1908 unterzeichnete Übereinkommen zu revidieren und zu vervollständigen.
Sie haben daher zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
welche auf Grund gehöriger Vollmachten folgendes vereinbart haben:
1. Zum Verhältnis der Römischen Fassung zu den früheren Fassungen siehe Artikel 27 ;, vergleiche auch Artikel 32, RBÜ (PF), Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,.
2. Zu den Mitgliedsstaaten: Folgende Staaten wenden die Artikel eins, - 21 im Verhältnis zu Österreich an: Island, Kanada, Malta, Pakistan, Polen, Rumänien, Simbabwe, Sri Lanka.
e-rk
25.06.2019
10001850
NOR11001873
N2193625711S