Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1934
07.06.1930
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
(Übersetzung.)
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.
StF: BGBl. Nr. 289/1932 (NR: GP IV 351 AB 404 S. 99.)
BGBl. I Nr. 106/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 300/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 374/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 225/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 306/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 329/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 340/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 77/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 78/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 216/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 240/1954 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 12/1957 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 214/1963 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 273/1965 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 54/2000 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch eins 106/1934 *Australien 240/1954 *Bahamas römisch III 177/1997, römisch III 54/2000 *Belarus römisch III 54/2000 *Belgien römisch eins 106/1934 *Brasilien 240/1954 *China römisch III 54/2000 *Dänemark römisch eins 106/1934 *Deutschland römisch eins 106/1934 *Fidschi römisch III 177/1997, römisch III 54/2000 *Finnland römisch eins 106/1934 *Frankreich 225/1936 *Irland 306/1936 *Italien römisch eins 106/1934 *Japan römisch eins 106/1934 *Kasachstan römisch III 177/1997 *Luxemburg 214/1963 *Malaysia römisch III 54/2000 *Malta römisch III 177/1997 *Monaco römisch II 300/1934 *Niederlande römisch eins 106/1934, 340/1936, 374/1935 *Norwegen römisch eins 106/1934 *Papua-Neuguinea römisch III 177/1997 *Polen 374/1935, 78/1937 *Portugal römisch II 300/1934, 240/1954, römisch III 54/2000 *Schweden römisch eins 106/1934 *Schweiz 216/1937, 12/1957 *Tonga römisch III 77/1997, römisch III 54/2000 *UdSSR 77/1937 *Uganda 273/1965 *Ukraine römisch III 54/2000 *Ungarn 273/1965 *Vereinigtes Königreich römisch II 300/1934, 329/1936, 240/1954 *Zypern römisch III 177/1997, römisch III 54/2000
Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel römisch VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht gemäß Artikel 5 am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.
Dem Abkommen ist Australien, auch für Papua und die Norfolk-Inseln sowie für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru am 3. September 1938 unter Angabe nachstehender Erklärung gemäß der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen beigetreten:
„Es wird vereinbart, daß für den Australischen Bund (Commonwealth of Australia) die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die außerhalb des Australischen Bundes zur Annahme vorgelegten, angenommenen oder zahlbaren gezogenen Wechsel Anwendung finden.
Die gleiche Einschränkung gilt für die Territorien Papua und Norfolk-Inseln und für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru.“
Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern des Abkommens, welche gemäß Absatz 4, der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen befragt wurden, angenommen worden;
Ferner haben die Bahamas anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Ferner haben die Fidschis anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 9 auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes gemäß den Bestimmungen seinem Artikel 9, auf Surinam für anwendbar erklärt.
Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß Abschnitt D Absatz eins, des Protokolls zum Abkommen abgegeben.
Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.
Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Ferner hat Tonga anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Großbritannien und Nordirland sind am 18. April 1934 dem Abkommen beigetreten. Dieser Beitritt gilt weder für die britischen Kolonien noch Protektorate noch Mandatsgebiete.
Jedoch hat die großbritannische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes am 7. Mai 1934 notifiziert, daß das Abkommen unter dem Vorbehalte der Bestimmung D, 1, des Protokolls zum Abkommen auch auf Neufundland anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung am 18. Juli 1936 angezeigt, daß sie beabsichtige, die Anwendbarkeit des Abkommens auf nachstehend angeführte Gebiete auszudehnen; hiebei sind diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalte der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatze „mit Einschränkung“ versehen:
Barbados (mit Einschränkung), Basutoland, Betschuanaland (Protektorat), Bermuda (mit Einschränkung), Britisch-Guyana (mit Einschränkung), Britisch-Honduras, Ceylon (mit Einschränkung), Cypern (mit Einschränkung), Fidschi-Inseln (mit Einschränkung), Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar (mit Einschränkung), Goldküste:
Litera a Kolonie, b) Aschantiland, c) nördliche Gebiete, d) Togoland unter britischem Mandat, Kenya (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Malayenstaaten: a) Föderierte Malayenstaaten: Negri Sembilan (mit Einschränkung), Pahang (mit Einschränkung), Perak (mit Einschränkung), Selangor (mit Einschränkung), b) Nichtföderierte Malayenstaaten: Johore (mit Einschränkung), Kedah (mit Einschränkung), Kelantan (mit Einschränkung), Perlis (mit Einschränkung), Trengganu (mit Einschränkung), und Brunei (mit Einschränkung), Malta, Nord-Rhodesien, Nyassaland-Protektorat, Palästina (mit Ausschluß von Transjordanien), die Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Straits Settlements (mit Einschränkung), Swaziland, Trinidad und Tobago (mit Einschränkung), Uganda-Protektorat (mit Einschränkung), Inseln ober dem Winde: Grenada (mit Einschränkung), St. Lucia (mit Einschränkung), St. Vincent (mit Einschränkung).
Die Anwendbarkeit des Abkommens haben dem Generalsekretär des Völkerbundes angezeigt:
Ziffer eins am 7. September 1938 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland für nachstehende Gebiete, wobei diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatz „mit Einschränkung“ versehen sind:
Bahama-Inseln (mit Einschränkung), Britische Salomon-Inseln (Protektorat) (mit Einschränkung), Falkland-Inseln und Nebengebiete (mit Einschränkung), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie) (mit Einschränkung), Mauritius, St. Helena und Ascension (mit Einschränkung), Tanganjika-Territorium (mit Einschränkung), Tonga (mit Einschränkung), Tansjordanien (mit Einschränkung) und Sansibar (mit Einschränkung);
Ziffer 2 am 16. März 1939 die französische Regierung zugleich im Namen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für die unter gemeinsamer französisch-britischer Herrschaft stehenden Neuen Hebriden;
Ziffer 3 am 3. August 1939 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-Inseln sowie der Cayman-Inseln und für das Protektorat Britisch-Somaliland.
Ferner hat Zypern anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.
Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrechte beziehen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:
Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in drei selbständigen Vorschriften dokumentiert:
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Das Protokoll zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
14.09.2023
10001810
NOR11001832
N2193228549S