Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1932,
Vertrag - Lettland
Paragraph 0
27.09.1932
31.08.1997
11.03.1932
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Das Übereinkommen zwischen Österreich und Lettland ist mit Wirksamkeit vom 31. August 1997 als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2019,).
(Übersetzung.)
Übereinkommen zwischen Österreich und Lettland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
StF: BGBl. Nr. 321/1932
BGBl. III Nr. 103/2019
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 5. Jänner 1932 in Warschau unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland, betreffend Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. März 1932.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 17. September 1932 erfolgte, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 18 am 27. September 1932 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Republik Lettland haben beschlossen, ein Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
e-rk
12.07.2019
10001805
NOR11001827
N2193215679L