Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,
12.02.1932
Zur Staatenliste: Das Abkommen gilt nur zwischen den angeführten Staaten und Österreich, nicht aber zwischen den angeführten Staaten.
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931
StF: BGBl. Nr. 45/1932 (NR: GP IV 158 AB 233 S. 57.)
Nachdem das am 31. März 1931 in London unterfertigte Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Jänner 1932.
Dieses Abkommen tritt am 12. Februar 1932 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien,
von dem Wunsche geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren in Zivil- und Handelssachen, mit denen Ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft befaßt sein werden, in Ihren Gebieten gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: