Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,
Vertrag - Belgien
Paragraph 0
08.01.1931
16.08.2018
01.12.1930
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Diese Zusatzerklärung wurde mit Ausnahme des Artikel 4, durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, derogiert.
Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zwischen Österreich und Belgien.
StF: BGBl. Nr. 357/1930
Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Zusatzerklärung tritt zufolge ihres Artikels 5 am 8. Jänner 1931 in Kraft.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier
haben es für nützlich gehalten, den Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe durch eine Zusatzerklärung zum österreichisch-belgischen Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zu erweitern, und folgende Bestimmungen vereinbart:
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
e-rk
27.08.2018
10001784
NOR11001806
N2193014605R