Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

08.01.1931

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Unterzeichnungsdatum

01.12.1930

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Diese Zusatzerklärung wurde mit Ausnahme des Artikel 4, durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, derogiert.

Langtitel

Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zwischen Österreich und Belgien.

StF: BGBl. Nr. 357/1930

Ratifikationstext

Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Zusatzerklärung tritt zufolge ihres Artikels 5 am 8. Jänner 1931 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und

die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier

haben es für nützlich gehalten, den Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe durch eine Zusatzerklärung zum österreichisch-belgischen Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zu erweitern, und folgende Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001784

Dokumentnummer

NOR11001806

alte Dokumentnummer

N2193014605R