Protokoll über die Schiedsklauseln
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
13.03.1928
24.09.1923
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
(Übersetzung.)
Protokoll über die Schiedsklauseln, Genf, den 24. September 1923.
StF: BGBl. Nr. 57/1928 (NR: GP III 6 AB 103 S. 23.)
BGBl. Nr. 151/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 183/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 199/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 148/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 209/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 292/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 309/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 322/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 340/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 19/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 70/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 256/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 327/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 84/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 410/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 51/1954 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 118/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 51/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 37/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 293/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 323/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 671/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 535/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 173/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 60/2007 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien 57/1928 *Antigua/Barbuda 323/1994 *Bahamas 293/1983 *Bangladesch 293/1983 *Belgien 57/1928 *Brasilien 84/1932 *Dänemark 57/1928 *Deutschland 57/1928, 293/1983 *Estland 209/1929 *Finnland 57/1928 *Frankreich 57/1928, 183/1928 *Griechenland 57/1928 *Indien 410/1937 *Irland 51/1958 *Israel 51/1954 *Italien 57/1928 *Japan 57/1928, 199/1928, 148/1929 *Jugoslawien 118/1959, römisch II 173/2002 *Kroatien 323/1994 *Lettland 57/1928 *Luxemburg 340/1930 *Malta 37/1967 *Mauritius 293/1983 *Monaco 57/1928 *Montenegro römisch III 60/2007 *Myanmar 293/1983 *Neuseeland 57/1928 *Niederlande 57/1928 *Nordmazedonien 671/1994 *Norwegen 57/1928 *Polen 57/1928, 256/1931 *Portugal 19/1931 *Rumänien 57/1928 *Schweden 309/1929 *Schweiz 151/1928 *Simbabwe römisch III 173/2002 *Slowakei 323/1994, 535/1996 *Spanien 57/1928 *Thailand 57/1928, 322/1930 *Tschechische R 535/1996 *Tschechoslowakei 327/1931 *Vereinigtes Königreich 57/1928, 292/1929, 70/1931, 37/1967
Nachdem das Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den darin enthaltenen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Jänner 1928.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Protokoll über die Schiedsklauseln ist am 25. Jänner 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Protokoll tritt nach seinem Punkt 6 für Österreich am 13. März 1928 in Wirksamkeit.
Einen Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 2, haben nachstehende Staaten abgegeben:
Brasilien, Pakistan und Portugal
Die in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des genannten Protokolls durch den österreichischen Bevollmächtigten und der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde erfolgten weiteren Unterzeichnungen dieses Protokolls haben nachstehenden Wortlaut:
Gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 1 behält sich Belgien das Recht vor, die Verpflichtung im Absatz 1 von Artikel 1 auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Rechte als Handelsgeschäfte anzusehen sind.
Im Ratifikationsinstrument hat die brasilianische Regierung sich das Recht vorbehalten, die Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsabreden und Schiedsklauseln auf jene Verträge zu beschränken, die nach der brasilianischen Gesetzgebung als Handelsverträge zu betrachten sind.
Bei Zeichnung des in Genf am 24. September 1923 errichteten Protokolls über die Schiedsklauseln erkläre ich Unterzeichneter, Vertreter der Dänischen Regierung beim Sekretariat des Völkerbundes, bezüglich des Artikels 3 folgendes: Nach dänischem Rechte sind die von einem Schiedsgericht ergangenen Schiedssprüche nicht sofort vollstreckbar, sondern es ist, um ihre Vollstreckbarkeit herbeizuführen, in jedem Falle notwendig, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden. Im Verlaufe der Verfahren vor diesen Gerichten wird indes allgemein der Schiedsspruch ohne weitere Nachprüfung als Grundlage für das endgültige Urteil in der Sache angenommen werden. Ratifikation vorbehalten.
In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 behält sich die Französische Regierung das Recht vor, die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.
Auf Grund von Artikel 8 des vorliegenden Abkommens erklärt die Französische Regierung, daß die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf die Kolonien, überseeischen Besitzungen und Gebiete, auch nicht auf Schutzgebiete und Länder erstreckt, über die Frankreich ein Mandat ausübt.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift jene Gebiete Indiens, die einem unter der Guzeränität Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht verpflichtet.
Indien behält sich das Recht vor, die im ersten Absatz des Artikels übernommene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.
Nach Maßgabe von Artikel 8 des vorliegenden Protokolls erklärt die Japanische Regierung, daß sich die Annahme des vorliegenden Protokolls nicht auf die nachstehend genannten Gebiete erstreckt:
Chosen (Korea), Taiwan (Formosa), Karafuto (Sachalin), das Pachtgebiet von Kwantung, die Gebiete, worüber Japan sein Mandat ausübt.
In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 des vorliegenden Protokolls behält sich die Lettische Regierung das Recht vor, die in dem genannten Artikel vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach dem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.
Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, seine Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die Handelsgeschäfte im Sinne seines nationalen Rechtes sind.
Die Regierung der Niederlande behält sich das Recht vor, die im ersten Absatz von Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach niederländischem Recht als Handelsgeschäfte angesehen werden.
Des weiteren erklärt sie ihren Standpunkt dahin, daß die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Schiedsklauseln keinerlei Einfluß auf einschränkende Bestimmungen hat, die sich zurzeit in der niederländischen Gesetzgebung finden; auch nicht auf das Recht, daselbst in Zukunft andere Einschränkungen einzuführen.
Die Niederländische Regierung behält sich das Recht vor, die im 1. Absatz von Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach niederländischem Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind. Des weiteren erklärt sie ihren Standpunkt dahin, „daß die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Schiedsklauseln keinerlei Einfluß auf einschränkende Bestimmungen hat, die sich zurzeit in der Gesetzgebung dieser Gebiete finden; auch nicht auf das Recht, daselbst in Zukunft andere Einschränkungen einzuführen“.
Namens der Regierung der Republik Polen unterzeichne ich das vorliegende Protokoll mit dem Vorbehalt, daß gemäß Absatz 2 des Artikels 1 die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung nur auf Verträge angewendet werden wird, die nach dem polnischen Recht als Handelsverträge anzusehen sind.
Im Namen der Königlich Rumänischen Regierung zeichne ich das vorliegende Abkommen mit dem Vorbehalte, daß die Königliche Regierung berechtigt ist, bei jeder Gelegenheit die im Artikel 1, Absatz 2, vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die Handelsgeschäfte im Sinne des nationalen Rechtes sind.
Die Siamesische Regierung unterzeichnet das vorliegende Protokoll mit dem Vorbehalt, daß sie dadurch keine Verpflichtung übernimmt, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens unter Verletzung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen von Verträgen, mit welchen Fremde von der Siamesischen Gerichtsbarkeit ausgenommen werden, in Kraft zu setzen.
Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 des vorliegenden Protokolls behält sich die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien das Recht vor, die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die nach dem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sein würden.
Nach Maßgabe von Artikel 8 des Protokolls erklärt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien, daß die Annahme des vorliegenden Protokolls sich nicht auf die spanischen Besitzungen in Afrika, auch nicht auf das Gebiet des spanischen Protektorates in Marokko erstreckt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am 9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Protokoll über die Schiedsklauseln Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1994,) gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Anläßlich der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß sich die Tschechoslowakische Republik nur gegenüber jenen Staaten als verpflichtet ansieht, die das Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert haben, und daß die Tschechoslowakische Republik nicht die Absicht hat, durch diese Unterschrift den zweiseitigen Verträgen Abbruch zu tun, die sie abgeschlossen hat und worin die in dem vorliegenden Protokoll berührten Fragen in einer Weise geregelt werden, die über die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinausgeht.
Ich erkläre, daß meine Unterschrift nur gilt für Großbritannien und Nordirland und sich daher nicht bezieht auf die Kolonien, überseeischen Besitzungen und Protektorate unter der Herrschaft und Hoheit Seiner Britischen Majestät, auch nicht auf Gebiete, über die die Regierung Seiner Majestät ein Mandat ausübt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist das Protokoll über die Schiedsklauseln zufolge einer Erklärung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 mit Wirksamkeit vom 2. April 1965 für Hongkong anwendbar.
Das Protokoll über die Schiedsklauseln haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:
Albanien am 29. August 1924,
Belgien am 23. September 1924,
Dänemark am 6. April 1925,
das Deutsche Reich am 5. November 1924,
Finnland am 10. Juli 1924,
Griechenland am 26. Mai 1926,
Großbritannien und Nordirland am 27. September 1924,
Monaco am 8. Februar 1927,
die Niederlande (einschließlich Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao) am 6. August 1925,
Neuseeland am 9. Juni 1926,
Norwegen am 2. September 1927,
Rumänien am 12. März 1925,
Spanien am 29. Juli 1926.
Beigetreten sind dem Protokoll die folgenden britischen Gebiete, Kolonien, Protektorate und Mandate:
Südrhodesien am 18. Dezember 1924,
Neufundland am 22. Juni 1925,
Britisch-Guyana am 12. März 1926,
Britisch-Honduras am 12. März 1926,
Jamaika am 12. März 1926,
die Inseln unter dem Wind am 12. März 1926,
Grenada am 12. März 1926,
Sainte-Lucie am 12. März 1926,
Saint-Vincent am 12. März 1926,
Gambien am 12. März 1926,
die Goldküste am 12. März 1926,
Kenya am 12. März 1926,
Zanzibar am 12. März 1926,
Nordrhodesien am 12. März 1926,
Ceylon am 12. März 1926,
Mauritius am 12. März 1926,
Gibraltar am 12. März 1926,
Malta am 12. März 1926,
die Falkland-Inseln am 12. März 1926,
Irak und Palästina am 12. März 1926,
Tanganyika am 17. Juni 1926,
St. Helena am 29. Juli 1926.
Die unterzeichneten, gehörig bevollmächtigen Vertreter erklären, daß sie im Namen der von ihnen vertretenen Länder die folgenden Bestimmungen annehmen:
1. Der früher sehr hohe Mitgliedstand ist im Hinblick auf Art. römisch VII Absatz 2, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, stark abgesunken.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.10.1996 eingearbeitet.
e-rk3
18.10.2022
10001773
NOR11001795
N2192821614S