Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
01.06.1928
(Übersetzung.)
Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925
StF: BGBl. Nr. 115/1928 (NR: GP III 136 AB 146 S. 39.)
Nachdem das im Haag am 6. November 1925 revidierte Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. April 1928.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden.
Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Italien, die Niederlande, die Schweiz und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel 12 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft.
Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger Vollmachten ihrer Regierungen im gemeinschaftlichen Einverständnis die folgende Vertragsfassung festgestellt, die an die Stelle des am 2. Juni 1911 zu Washington revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 treten soll.