Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Langtitel

(Übersetzung.)

Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925.

StF: BGBl. Nr. 114/1928 (NR: GP III 136 AB 146 S. 39.)

Sonstige Textteile

Nachdem der im Haag am 6. November 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. April 1928.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden.

Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Großbritannien und Nordirland, Italien, Kanada, die Niederlande und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 18 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident des Deutschen Reichs; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik, im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten Syrien und Groß-Libanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik,

Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser Änderungen und Ergänzungen des internationalen Vertrages vom 20. März 1883, der eine internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums geschaffen und in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 eine Durchsicht erfahren hat, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: