Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
04.12.1923
11.01.1889
29/06 Urheberrecht
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. *)
StF: BGBl. Nr. 75/1924
BGBl. Nr. 77/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 129/1930 (K – Geltungsbereich)
*Argentinien 75/1924 *Bolivien 129/1930 *Paraguay 77/1929
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt Österreichs zu dem am 11. Jänner 1889 in Montevideo zwischen den Republiken Argentinien, Bolivien, Paraguay, Peru, Uruguay, Brasilien und Chile abgeschlossenen und von den zuerst genannten fünf Staaten auch ratifizierten Übereinkommen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, für ratifiziert, das in deutscher Übersetzung also lautet: ...
Der Bundespräsident verspricht im Namen der Republik Österreich, dieses Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten, die den Beitritt anerkennen, gewissenhaft zu erfüllen.
Wien, am 5. Juli 1923.
Die Rechtswirkung des Beitrittes der Republik Österreich ist auf die Vertragsstaaten beschränkt, die ihn gemäß Artikel 13 und 16 des Übereinkommens ausdrücklich anerkennen. Der Beitritt ist bloß von der Republik Argentinien, und zwar mit Dekret des Präsidenten dieser Republik vom 4. Dezember 1923 anerkannt worden; damit ist das Übereinkommen im Verhältnisse zwischen den Republiken Österreich und Argentinien wirksam geworden.
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*) Die rein formellen Eingangs- und Schlußworte sowie die Unterschriften der Vertreter der Vertragsstaaten sind weggelassen.
Im Verhältnis zu Argentinien und Paraguay wird das Übereinkommen durch das WUA, Genfer Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,, nach dessen Art. römisch XIX überdeckt.
e-rk3
Eingangswort
26.09.2022
10001759
NOR11001781
N2192414526R