Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
RGBl. Nr. 340/1917
Vertrag – Schweiz
Paragraph 0
30.07.1917
21.08.1916
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
StF: RGBl. Nr. 340/1917
BGBl. Nr. 55/1926
BGBl. Nr. 96/1957
BGBl. Nr. 84/1975
BGBl. Nr. 398/1982
BGBl. III Nr. 209/2019
(Unterzeichnet in Bern am 21. August 1916, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 1. April 1917, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht in Bern am 30. Mai 1917.)
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
und
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen Österreich und der Schweiz Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1991
2. Gemäß Vertrag vom 25.5.1925, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1926,, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden. Im Jahre 1950 wurde zwischen der österreichischen und der schweizerischen Regierung die fortdauernde Geltung festgestellt.
e-rk3
08.06.2020
10001738
NOR11001760
N2191712384T