Haager Prozeßübereinkommen
RGBl. Nr. 60/1909
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
27.04.1909
30.07.2009
17.07.1905
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, abgeschlossen am 17. Juli 1905 zwischen Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz. (Haager Prozeßübereinkommen).
StF: RGBl. Nr. 60/1909
*Deutschland/DDR 311/1974
(Von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 15. April 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 24. April 1909.)
Das vorstehende Übereinkommen wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß sämtliche Vertragsstaaten mit Ausnahme von Luxemburg die Ratifikationsurkunden am 24. April 1909 hinterlegt haben.
Wien, 26. April 1909.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien u. u.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden und der Schweizerische Bundesrat,
von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen vom 14. November 1896 die nach den gemachten Erfahrungen rätlich erscheinenden Verbesserungen vorzunehmen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein neues Übereinkommen zu schließen, und haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Das Übereinkommen ist durch das Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, abgelöst worden.
Das Übereinkommen stand nur noch im Verhältnis zu Island in Geltung (Rechtsnachfolge nach Dänemark; die fortdauernde Geltung wurde im Jahr 1955 zwischen den beiden Regierungen einvernehmlich festgestellt). Island ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009, mit 31.7.2009 dem Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, beigetreten.
e-rk
16.04.2018
10001725
NOR11001747
N2190914483R