Auslieferung von Verbrechern (Monaco)
RGBl. Nr. 13/1887
12.03.1887
04.02.2016
Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2016,.
Staatsvertrag vom 22. Februar 1886, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Monaco wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.
StF: RGBl. Nr. 13/1887
BGBl. Nr. 660/1922
(Abgeschlossen in Wien am 22. Februar 1886, von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificiert am 18. Jänner 1887, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt am 22. Jänner 1887.)
Der vorstehende Verbrecherauslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.
Wien, am 7. Februar 1887.
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, sind übereingekommen, einen Vertrag wegen Auslieferung von Verbrechern abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben: