Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Monaco)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1887

Inkrafttretensdatum

12.03.1887

Außerkrafttretensdatum

04.02.2016

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2016,.

Langtitel

Staatsvertrag vom 22. Februar 1886, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Monaco wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.

StF: RGBl. Nr. 13/1887

Änderung

BGBl. Nr. 660/1922

Sonstige Textteile

(Abgeschlossen in Wien am 22. Februar 1886, von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificiert am 18. Jänner 1887, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt am 22. Jänner 1887.)

Ratifikationstext

Der vorstehende Verbrecherauslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 7. Februar 1887.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, sind übereingekommen, einen Vertrag wegen Auslieferung von Verbrechern abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben: