Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
RGBl. Nr. 28/1881
Vertrag – Belgien
Paragraph 0
04.12.1920
16.08.2018
12.01.1881
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
Staatsvertrag vom 12. Jänner 1881, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Belgien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.
StF: RGBl. Nr. 28/1881
BGBl. Nr. 244/1921 (K über Idat)
BGBl. Nr. 56/1960
Deutsch, Französisch
(Abgeschlossen in Wien am 12. Jänner 1881, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 28. März 1881, in den beiderseitigen Ratifikationen ausgewechselt am 29. März 1881.)
„Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungsvertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.“
Wien, am 7. April 1881.
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec., und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König der Belgier, sind übereingekommen, einen neuen Ausliegerungsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben:
Erfassungsstichtag: 1.11.1988
e-rk,
Reichsrat
25.04.2022
10001687
NOR11001709
N2188114604R