Auslieferung von Verbrechern
RGBl. Nr. 34/1874
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
27.04.1874
03.12.1873
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Hinsichtlich Großbritanniens und Nordirlands sowie hinsichtlich der im Anhang zum Notenwechsel vom 25.8.1971, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1972,, angeführten Gebiete kommt der Auslieferungsvertrag vom 9.1.1963, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,, in der Fassung des Abänderungsprotokolls vom 15.1.1969, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1970,, zur Anwendung. Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die Auslieferung, Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1973, in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 30.8.1985, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986,, zur Anwendung.
Staatsvertrag vom 3. December 1873, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.
StF: RGBl. Nr. 34/1874
RGBl. Nr. 185/1902
BGBl. Nr. 43/1921
BGBl. Nr. 238/1935
Deutsch, Englisch
*Australien 377/1935 *Brunei 53/1935 *Kamerun 55/1928 *Malaysia 53/1935 *Namibia 55/1928 *Nauru 55/1928, 377/1935 *Neuseeland 377/1935 *Salomonen 241/1937 *Samoa 55/1928, 377/1935 *Tansania 55/1928, 241/1937 *Togo 55/1928 *Vereinigtes Königreich 34/1874, 43/1921
Abgeschlossen zu Wien am 3. December 1873; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt am 8. März 1874, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in Wien am 10. März 1874.
Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.
Wien, am 29. März 1874.
Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland
behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb der beiden Reiche und deren Gerichtsbarkeiten es für zweckmäßig befunden haben, daß Personen, welche der in diesem Vertrage aufgeführten strafbaren Handlungen beschuldigt, oder wegen solcher verurtheilt und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter bestimmten Umständen gegenseitig ausgeliefert werden sollen, so haben Ihre eben gedachten Majestäten behufs Abschließung eines solchen Vertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:
1. Der Staatsvertrag vom 3. Dezember 1873 wurde gemäß der Kundmachung vom 4. Jänner 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1921,, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Großbritannien und Irland angewendet
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1991
e-rk3
Ratifikation, Reichsrat
25.10.2022
10001684
NOR11001706
N2187414591R