Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.
RGBl. Nr. 105/1858
BG
Paragraph 0
07.09.1858
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260/1852
Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 105/1858
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858 folgende Gesetzeserläuterung erlassen:
e-rk,
Urteil, Exekution
04.02.2025
10001665
NOR11001687
N2185814954P