Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
RGBl. Nr. 26/1855
BG
Paragraph 0
13.02.1855
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Rechtsvorschrift wurde als Verordnung erlassen und gilt infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter.
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 26/1855
RGBl. Nr. 119/1873
Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen:
Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß-Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird.
Der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, RGBl. Nr. 151, wurde durch das Gesetz vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung derogiert.
e-rk
Totenbeschau, Leichenbeschau, Leichenöffnung, Obduktion, RGBl. Nr. 119/1873, RGBl. Nr. 151/1853, Strafprozess
28.05.2025
10001662
NOR11001684
N2185514141R