Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
01.11.1998
(Übersetzung)
6. Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
StF: BGBl. III Nr. 140/1998 (NR: GP XX RV 1098 AB 1180 S. 120. BR: AB 5684 S. 641.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Juli 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz eins, mit 1. November 1998 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen -
IM HINBLICK auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet);
IM HINBLICK auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus 2) (im folgenden als „Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als Gerichtshof bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;
FERNER IM HINBLICK auf Artikel 51, der Konvention, der vorsieht, daß die Richter bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten genießen, die in Artikel 40, der Satzung des Europarats 3) und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind;
EINGEDENK des am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates 4) (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) und des 2. 5), 4. 6) und 5. 7) Protokolls dazu;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein neues Protokoll zum Allgemeinen Abkommen angebracht ist, um den Richtern des Gerichtshofes Vorrechte und Immunitäten zu gewähren -
haben folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1996,
4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,
7) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1992,