Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
02.09.1998
19.06.1995
19/10 Friedenssicherung
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
StF: BGBl. III Nr. 137/1998
Englisch, Französisch
Staatenliste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Die vom Bundeskanzler unterzeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 2. September 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel römisch zwei, Absatz 4, für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgenden gleichlautenden Vorbehalt erklärt:
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel römisch eins des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der Artikel römisch zwei dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.
Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.
Erachten sich an das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
Russische Föderation
„Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:
Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Artikel römisch sieben, des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Die Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen *), im folgenden als Übereinkommen bezeichnet;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Todesstrafe im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsparteien des Übereinkommens nicht vorgesehen ist;
sind wie folgt übereingekommen:
___________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.12.2007 eingearbeitet.
e-rk3,
Ratifikationsurkunde
16.09.2022
10001554
NOR11001576
N1199855078L